Essen. . Lehrer haben nicht nur Anspruch auf Kostenerstattung bei Klassenfahrten. Auch die für den Unterricht benötigten Bücher muss das Land bezahlen, urteilte das Bundesarbeitsgericht in leipzig. Das NRW-Schulministerium zeigte sich überrascht. Bislang war es Gewohnheitsrecht, dass Lehrer Bücher selbst bezahlen.

Mal eine Klassenfahrt hier, mal ein neues Lehrbuch da, das Notebook ist ohnehin bereits angeschafft: Während Angestellte in der Privatwirtschaft Dienstreisen und Arbeitsmaterial erstattet und gestellt bekommen, ist es für die Lehrer völlig normal, Ausgaben für den Arbeitsplatz Schule selbst zu tragen.

Doch die Bereitschaft der Lehrer sinkt, dies weiter hinzunehmen: Im vergangenen Jahr stellten Bundesarbeitsgericht und das Oberverwaltungsgericht Münster klar, dass Lehrer Anspruch auf Erstattung der Kosten für Klassenfahrten haben. Und nun müssen ihnen die Arbeitgeber und damit die Bundesländer die Schulbücher finanzieren. Ein entsprechendes Urteil fällte dazu am Dienstag das Bundesarbeitsgericht Leipzig.

Land muss Schulbücher bezahlen

„Das beklagte Land (Niedersachsen) als Arbeitgeber (...) ist verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für das Schulbuch zu erstatten“, heißt es im Urteil. Damit hat das alte Gewohnheitsrecht, auf das sich die Länder bislang gerne beriefen, keinen Bestand mehr.

Im Düsseldorfer Schulministerium hat man sich noch gar nicht mit der Frage beschäftigt, wer für Schulbuchkosten aufkommt. Ein Sprecher verweist auf § 94 des Schulgesetzes, wonach der Träger und damit die Kommunen für die Erstattung zuständig seien. Lehrbücher für Lehrer gehörten zu Sachkosten wie Tafel, Möbel oder ähnliches, sagt ein Sprecher.

Im Ministerium wurde das Urteil mit entsprechend großer Überraschung aufgenommen – ebenso wie bei der Lehrerschaft. „Wenn die Schule dem Lehrer aus dem Klassensatz kein Buch zur Verfügung stellen kann, muss es selbst angeschafft und bezahlt werden“, erklärt Udo Beckmann, Vorsitzender vom NRW-Lehrerverband Bildung und Erziehung (VBE), wie das Gewohnheitsrecht in der Praxis funktioniert.

Und was ist mit dem Notebook?

NRW wird nun wohl nichts anderes übrig bleiben, als die Finanzierung von Lehrerexemplaren zu regeln. Vorbild könnte Rheinland-Pfalz sein: Dort müssten, erklärt Ute Lorenz, Expertin für Beamtenrecht bei der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Lehrer mit einem Antrag begründen, warum sie ein Buch oder anderes Lehrmittel für den Unterricht brauchen. „Die Quittung einreichen, das reicht nicht aus.“

Sie hält das Urteil für einen großen Erfolg, doch damit seien die Belastungen für Lehrer bei weitem nicht gedeckt. Denn was ist mit dem Notebook, das der Lehrer benötigt, wenn er mit seiner Klasse die digitalen Lehrmittel nutzt? Muss er sein privates Gerät mit in den Unterricht bringen? Diese Erwartungshaltung gebe es durchaus, sagt Lorenz.