Stuttgart. . Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das frühere RAF-Mitglied Verena Becker 35 Jahre nach dem Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback wegen Beihilfe zu vier Jahren Haft verurteilt. Davon gelten zwei Jahre und sechs Monate bereits als vollstreckt.

35 Jahre nach dem weiter ungeklärten Mord an Generalbundesanwalt Siegfried Buback hat das Ober­landesgericht Stuttgart die Ex-RAF-Terroristin Verena Becker zu vier Jahren Haft wegen Beihilfe verurteilt. Becker habe seinerzeit in der RAF „vehement den Anschlag auf den Generalbundesanwalt gefordert“, befand das Gericht. Zweieinhalb Jahre der Strafe gelten wegen einer früheren Haft von Becker bereits als verbüßt.

„Eine führende Funktion“

Der Vorsitzende Richter Hermann Wieland sagte am Freitag, Becker habe bei einem Planungstreffen der Linksterroristen im Vorfeld des Mordes die späteren RAF-Attentäter in der Ausführung der Tat „wesentlich bestärkt“. „Becker hatte damals eine führende Funktion innerhalb der Gruppe“, unterstrich der Richter. Es gebe aber „keine Hinweise, dass die ­Angeklagte unmittelbar an ­Planung oder Durchführung der Tat beteiligt war“.

Buback und zwei seiner Begleiter waren am 7. April 1977 in Karlsruhe von der Rote Armee Fraktion (RAF) ermordet worden. Unklar bleibt auch nach dem Becker-Prozess, wer der Schütze war, der damals von einem Motorrad die töd­lichen Schüsse auf den Wagen Bubacks abfeuerte. In dem Stuttgarter Verfahren hatten frühere RAF-Terroristen, die womöglich zur Aufklärung der Tat hätten beitragen können, die Aussage verweigert.

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Von Dietmar Seher

Als glaubhaft wertete das Gericht allerdings die Zeugenaussage des früheren RAF- Mitglieds Peter-Jürgen Boock in dem Verfahren. Boock hatte angeben, Becker habe bei dem RAF-Planungstreffen Anfang 1977 auf eine schnellere Umsetzung von Terrorplänen wie den Anschlag auf Buback oder die spätere Entführung von Arbeitgeberpräsident Hanns Martin Schleyer gedrängt.

„Keine schützende Hand“

Keine Anhaltspunkte fanden die Richter dagegen für Spekulationen, wonach der Verfassungsschutz Becker geschützt haben könnte. Es habe sich in dem Verfahren keine Basis für die These ergeben, dass eine „schützende Hand“ Becker vor Strafverfolgung wegen des Attentats bewahrt habe. Dasselbe gelte für Mutmaßungen, Becker habe die Tat unter den Augen des Verfassungsschutzes begangen beziehungsweise der Inlandsnachrichtendienst habe sie gar zu der Tat ange­leitet.