Essen. . Das Strafvollzugsgesetz regelt bisher bundesweit die Auszeit vom Gefängnis. Genehmigt wird jede freie Stunde aber erst nach strenger Prüfung. Bevor eine Nacht außerhalb der Haftanstalt verbracht werden kann, muss ein Häftling seine Zuverlässigkeit beweisen.
Die „Spielregeln“ für Hafturlaube aller Art sind nachzulesen im Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das bislang bundesweit gilt und für NRW weiterhin gelten soll. Danach kann ein Häftling, der mindestens sechs Monate eingesperrt war, bis zu 21 Kalendertage im Jahr aus Haft beurlaubt werden. Wer regelmäßig arbeitet, kann einen zusätzlichen Urlaubstag für je zwei Monate Arbeit beantragen.
Gefangene, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, können frühestens nach zehn Jahren hinter Gittern auf einen ersten Urlaub hoffen. Dabei zählt schon die Untersuchungshaft mit.
Im offenen Vollzug ist die Chance auf eine mehrtägige Auszeit vom streng geregelten Haftalltag größer (§ 13 StVollzG). Ausnahmen oder zusätzliche Urlaubstage erlaubt das Gesetz etwa bei schwerer Krankheit oder beim Tod naher Angehöriger.
1500 Häftlinge zeitgleich „abwesend“
Bundesweit notierte das Bundesamt für Statistik Ende 2009 rund 70 800 Menschen in Haft; zeitgleich waren 1500 weitere „vorübergehend abwesend“ – die meisten im Urlaub.
In Nordrhein-Westfalens 37 Gefängnissen saßen Ende 2010 insgesamt 1722 Menschen in Haft, die eine Strafe von mehr als fünf Jahren zu verbüßen hatten. Wie viele von ihnen zu lebenslanger Haft verurteilt wurden, sagt die Statistik nicht; im Bundesdurchschnitt liegt ihr Anteil bei drei Prozent der Inhaftierten.
Allerdings bedeutet „lebenslänglich“ nur in wenigen Fällen bis an Lebensende. Wer nicht wegen eines besonders grausamen Verbrechens verurteilt wurde, kann nach 15 Jahren Haft überprüfen lassen, ob eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung in Frage kommt.
Die Gefängnisleitung entscheidet
Aber auch 15 Jahre hinter Gittern sind mehr als lang. Ob es in dieser Zeit Hafturlaub gibt, wie lange er dauert und welche Auflagen dabei einzuhalten sind, entscheidet meist die jeweilige Gefängnisleitung.
„Die können ihre Leute schließlich am besten einschätzen“, sagt Peter Marchlewski, Sprecher des Düsseldorfer Justizministeriums. Grundsätzlich sei es richtig, Gefangene dabei zu unterstützen, die ohnehin stark gefährdeten Familienbande zu erhalten. „Wer weiß, dass seine Frau oder seine Kinder draußen auf ihn warten, ist sicher eher in der Lage, sich nach der Haft im Alltag zurechtzufinden“, ist Marchlewski überzeugt.
Bevor ein Häftling die erste Nacht außerhalb der Haftanstalt verbringt, muss er in vielen kleinen Schritten beweisen, dass er die Freiheit auf Probe nicht missbraucht. Ist die Prognose positiv, erfolgt der erste bewachte Ausgang – mit Fesseln. Später folgen abgestuft weitere Lockerungen: begleiteter Ausgang ohne Handschellen, dann zwei, später vier, sechs, acht Stunden Ausgang ohne Aufsicht.
Für Schwerverbrecher oder Menschen in Sicherungsverwahrung sind die Regeln allerdings sehr viel strenger als für Menschen, die zu drei bis acht Jahren verurteilt wurden.