Berlin.. Christian Wulff ist vom Amt des Bundespräsidenten zurückgetreten. Nach einem solchen Schritt steht dem ersten Mann im Staate jedoch weiterhin ein Ehrensold zu. Wie viel Gehalt, das regelt ein Gesetz.

In Deutschland erhalten derzeit noch vier ehemalige Bundespräsidenten die ihnen zustehenden sogenannten Ruhebezüge: Walter Scheel (Amtszeit 1974-1979), Richard von Weizsäcker (1984-1994), Roman Herzog (1994-1999) und Horst Köhler (2004-2010).

Wenn ein Staatsoberhaupt aus dem Amt scheidet, stehen ihm nach wie vor bestimmte Privilegien zu. So dürfen sich auch ehemalige Amtsträger noch Bundespräsident nennen, sie haben außerdem Anspruch auf einen Dienstwagen und ein Büro. Außerdem erhalten sie lebenslang einen sogenannten Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge, die aktuell bei 199.000 Euro pro Jahr liegen. Die Aufwandsentschädigung („Aufwandsgeld“) in Höhe von 78.000 Euro fällt nach dem Ende der Dienstzeit allerdings weg.

Trat Wulff tatsächlich aus politischen Gründen zurück?

Allerdings kann sich Christian Wulff nach seinem Rücktritt seiner Ruhepension nicht wirklich sicher sein. Die Frage ist, ob sein Rücktritt aus politischen Gründen erfolgte. Eine kürzlich bekannt gewordene Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages kam zu der Ansicht: „Gründe, die im privaten Verhalten des Präsidenten liegen, werden eher keine politischen Gründe im Sinne“ des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten sein. Es sprächen vielmehr „starke Argumente“ dafür, dass politische Gründe nur solche seien, die „unmittelbar mit der Ausübung des Amtes des Bundespräsidenten zusammenhängen“.

Im Folgenden die gesetzliche Grundlage:

Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

BPräsRuhebezG

Ausfertigungsdatum: 17.06.1953

Geändert durch Art. 15 Abs. 2 G v. 5.2.2009 I 160

Paragraf 1: Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.

Paragraf 2: Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld.

Paragraf 3: (1) Ist ein Bundespräsident nach seinem Ausscheiden in den öffentlichen Dienst eingetreten oder hat er darin vor dem Antritt seines Amtes als Bundespräsident oder nach seinem Ausscheiden aus diesem Amt ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung erdient, so erhält er die ihm nach § 1 zustehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung für denselben Zeitraum übersteigen.

(2) Absatz 1 findet auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

Paragraf 4: Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Paragraf 5: Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind.

(... Paragrafen 6, 7)

Steuerzahlerbund fordert nach Rücktritt Wulffs Änderungen am Gesetz

Nach dem Rücktritt von Bundespräsident Christian Wulff fordert der Bund der
Steuerzahler jedoch eine Reform der Bundespräsidenten-Pension. "Die Steuerzahler haben
bei allem Respekt vor dem hohen Amt kein Verständnis dafür, dass ein
ausgeschiedener Bundespräsident derart privilegiert wird, wie es derzeit der
Fall ist", sagte der Präsident des Verbands, Karl Heinz Däke, am Freitag in
Berlin.

Der Steuerzahlerbund schlägt vor, zur ursprünglichen Regelung aus dem
Jahr 1953 zurückzukehren. Nach Ausscheiden aus dem Amt könnten die Amtsbezüge
demnach drei Monate lang in voller Höhe weitergewährt werden, um sie im
darauffolgenden Jahr auf drei Viertel abzusenken. Im Anschluss daran würde der
Altbundespräsident dauerhaft einen Ehrensold in Höhe der Hälfte der Amtsbezüge
erhalten. Wulff selbst habe dies nach seinem Amtsantritt im Jahr 2010
angeregt.

Alternativ könnten die Bezüge zunächst an die Dauer der tatsächlich
geleisteten Amtszeit gekoppelt werden, um sie dann schrittweise abzusenken,
schlug der Steuerzahlerbund vor.