Berlin. Deutschland will das umstrittene Anti-Produktpiraterie-Abkommen Acta vorerst nicht unterzeichnen. Die zuständige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) habe in dieser Woche Bedenken angemeldet, sagte ein Sprecher des Auswärtigen Amts am Freitag.

Deutschland will das umstrittene Anti-Produktpiraterie-Abkommen Acta vorerst nicht unterzeichnen. Die zuständige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) habe in dieser Woche Bedenken angemeldet, sagte ein Sprecher des Auswärtigen Amts am Freitag der Nachrichtenagentur dapd in Berlin. Damit "eventueller Diskussionsbedarf" ausgeräumt werden könne, sei die Unterzeichnung zunächst nicht erfolgt. Damit sei aber "keine Entscheidung in der Sache verbunden".

Das Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten, den USA und neun weiteren Ländern sieht vor, das Vorgehen gegen Produktpiraterie, Fälschungen und andere Verstöße gegen das Urheberrecht zu vereinheitlichen. Weltweit sind für Samstag zahlreiche Demonstrationen gegen Acta geplant, unter anderem wegen der Sorge um Einschränkungen des Internets. Auch in Deutschland haben zahlreiche Organisationen zum Protest aufgerufen.

Geistiges Eigentum

Das Urheberrecht schützt Leistungen des menschlichen Geistes. Durch das deutsche Urheberrechtsgesetz wird der Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. Damit dient es den ideellen und materiellen Interessen des Urhebers.

Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Unter Werken versteht der Gesetzgeber "nur persönliche geistige Schöpfungen". Hierzu zählen unter anderem Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Darüber hinaus werden Werke der Musik, Fotografien sowie Filmwerke geschützt.

Das Recht, sein Werk zu nutzen, bedeutet dabei, dass grundsätzlich nur der Urheber selbst sein Werk vervielfältigen, verbreiten, ausstellen oder öffentlich wiedergeben darf. Soweit ein anderer als der Urheber das Werk nutzt, steht dem Urheber "eine angemessene Vergütung" zu. Auch wenn der Urheber und der Nutzer keine Absprache über eine solche Vergütung getroffen haben, gilt dem Urheberrechtsgesetz nach "die angemessene Vergütung als vereinbart". Damit wird dem Urheber ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung eingeräumt.

Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Soweit es mehrere Urheber gibt, erlischt es 70 Jahre nach dem Tode des am längsten lebenden Miturhebers. Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung.(dapd)