Karlsruhe. Ab dem siebten Geburtag ihres Kindes kann geschiedenen Eltern eine Vollzeitstelle zugemutet werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt auch der Unterhalt gesenkt wird. Es ist das erste Grundsatzurteil zur Auslegung des neuen Unterhaltsrechts.
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Mutterschaft und Beruf - Lässt sich das vereinbaren?
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Geschiedenen ist ab dem siebten Geburtstag ihres Kindes grundsätzlich eine Ganztagsarbeit zumutbar, wenn für das Kind nach der Schule eine Betreuungsmöglichkeit besteht. Mit diesem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch die Arbeitspflicht Geschiedener verschärft, die ein gemeinsames Kind betreuen. Der Familiensenat des BGH legte erstmals das seit Januar 2008 geltende neue Unterhaltsrecht aus.
Studienrätin muss arbeiten
Im konkreten Fall hatte eine Studienrätin mit einem Kind eine 70-Prozent-Stelle. Das Kammergericht Berlin hatte der Frau wegen der Betreuung des Kindes monatlich rund 840 Euro Unterhalt von ihrem Ex-Mann zugesprochen. Die Lehrerin müsse nicht voll arbeiten. Die Karlsruher Richter hoben dieses Urteil am Mittwoch auf und verwies den Fall zurück. Das Kammergericht habe die Reduzierung der Arbeit allein mit dem Kindesalter begründet. Das sei vom neuen Recht aber nicht gedeckt.
Das Kammergericht muss nun prüfen, ob im konkreten Fall Gründe für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes bestehen. Die Mutter hatte eine chronische Krankheit des Kindes geltend gemacht, der Junge leide an Asthma. Der Vater sprach dagegen von Husten und Bronchitis. Das Gericht muss nun die gesundheitliche Beeinträchtigung klären und zudem feststellen, ob im Kinderhort, in den der Sohn geht, eine Hausaufgabenbetreuung gewährleistet ist.
Fraglich ist dem BGH zufolge bisher auch, ob die Studienrätin nachmittags nach 16 Uhr, wenn der Hort geschlossen hat, unterrichten muss. Nur wenn die Krankheit eine besondere Betreuung notwendig macht, kann die Studienrätin weiter eine Zwei-Drittel-Stelle nehmen. Andernfalls muss die Deutsch- und Englischlehrerin Vollzeit arbeiten.
(Aktenzeichen: Bundesgerichteshof XII ZR 74/08)