Essen. . Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetz die Abzocke im Internet erschweren. Künftig müssen die User einen Warnknopf anklicken, aus dem klar hervorgeht, wenn ein Online-Angebot etwas kostet. Bis dahin hilft nur aufpassen, wir sagen worauf.

Die Regierung will mit einem neuen Gesetz die Abzocke im Internet erschweren. Künftig müssen die Verbraucher einen Warnknopf anklicken, aus dem klar hervorgeht, wenn ein Online-Angebot etwas kostet. Andernfalls ist ein Vertrag nicht rechtsgültig.

Wie soll die Button-Lösung aussehen?

Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hofft, dass der Warnknopf Anfang 2012 für alle Online-Geschäfte kommt. Dabei ist es egal, ob sie über einen Computer oder Smartphone abgewickelt werden. Der Bestellknopf muss klar darauf hinweisen, wenn ein Angebot etwas kostet. Zudem sind Angaben zu Lieferkosten und Vertragslaufzeiten erforderlich. Erst wenn der Verbraucher den Button anklickt, tritt der Vertrag in Kraft.

Gibt es den Bestellknopf nur bei uns?

Deutschland ist zwar EU-weit Vorreiter. Doch der Knopf soll in ganz Europa Pflicht werden. Brüssel hat dazu eine Richtlinie für Online-Geschäfte beschlossen. Die Zustimmung des Europäischen Rats im Herbst gilt laut Leutheusser-Schnarrenberger als sicher. Dann haben die Staaten zwei Jahre Zeit, um die Buttonlösung einzuführen.

Gibt der Bestellknopf absolute Sicherheit?

Nein. Er erschwert lediglich die Online-Abzocke. Dubiose Geschäftemacher können den Verbrauchern immer noch ver­meintliche Gratisangebote unterjubeln und sie später mit Rechnungen belästigen. Wer nicht weiß, dass dies illegal ist, wird dann sogar bezahlen.

Wie schütze ich mich dann wirksam vor Abo­fallen?

Die Verbraucherzentrale NRW rät Internet-Nutzern aufzupassen. Abofallen schnappten meist dort zu, wo die Nutzer Internet-Dienstleistungen in Anspruch nähmen, die üblicherweise und bekanntermaßen umsonst sind. Beispiele: Routenplanung, Down­load einer frei verfügbaren Soft­ware wie etwa Acrobat Reader, Zugang zu Seiten mit Hausaufgabenhilfe, Gedichten oder Kochrezepten – sowie Seiten, die Mitfahrgelegenheiten oder Überblicke über Outlet-Center anbieten. „Immer Vorsicht, wenn man bei solchen Angeboten aufgefordert wird, eine Adresse anzugeben!“, sagt Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale.

Was tun, wenn es trotzdem passiert ist?

Die Rechnung kommt üblicherweise zwei Wochen später – dann ist die Widerspruchsfrist abgelaufen und dann erst bemerken die meisten ihren Irrtum. Die Verbraucherzen­trale rät Kunden dann, Widerspruch einzulegen und die Rechnung nicht zu begleichen. „Nach unserer Rechtsauffassung ist nämlich kein wirksamer Vertrag zustandegekommen“, sagt Bradler. (Musterschreiben gibt es im Netz unter www.vz-nrw.de.) Das Problem: Nicht alle Gerichte teilen die Auffassung der Verbraucherschützer. Einige Firmen haben Ansprüche schon durchgesetzt, die Kunden mussten zahlen.

Was ist, wenn ich auf dem Handy Opfer einer Abofalle geworden bin?

Hier ist es ungleich schwieriger, um eine Zahlung herumzukommen. Weil der Anbieter der Abofalle die entstandenen Kosten in vielen Fällen über die Rechnung des Mobilfunkanbieters eintreiben lässt. Die Netzbetreiber nehmen nur in seltenen Fällen die Beschwerden ihrer Kunden entgegen, verweisen lieber auf den Drittanbieter. Dessen Kontaktdaten sind in der Regel auf der Abrechnung genannt. Stellt dieser Anbieter auf stur, bleibt nur die Drohung mit rechtlichen Schritten. Dann lenken viele Abzocker ein. Denn ihnen ist nicht daran gelegen, dass ein Präzedenzfall geschaffen wird.

Kann ich vorher was tun?

Ja. In­ternetnutzer, die mit dem Handy im Netz unterwegs sind, sollten ih­ren Mobilfunkanbieter bitten, kostenpflichtige Angebote von Dritten sperren zu lassen. Ein Herunterladen von Apps ist dann aber weiterhin möglich. Die Mini-Programme werden in der Regel nicht über den Mobilfunkanbieter abgerechnet.