Essen. . Deutschland diskutiert den Rücktritt des Kieler CDU-Politikers Christian von Boetticher. Und fragt sich: Was ist eigentlich erlaubt zwischen Erwachsenen und Jugendlichen? Ein Blick ins Gesetz.

Ein 40-Jähriger, der mit einer 16-Jährigen Sex hat – juristisch ist dagegen nichts einzuwenden, solange es beide wollen, kein Geld im Spiel ist und der oder die Erwachsene keine Zwangs­lage der oder des Jugendlichen ausnutzt. So regelt es Paragraf 182 des Strafgesetzbuches.

Außerdem wichtig im deutschen Strafrecht: Paragraf 174. Er verbietet Erwachsenen Sex mit 16- und 17-Jährigen, die von ihnen abhängig sind – diese Bestimmung spielt bei Beziehungen von Lehrern und Schülern eine Rolle. Denkbar wäre so ein illegales Verhältnis aber auch zwischen einem Politiker und einer Praktikantin, die bei ihm arbeitet.

Streit um den „Petting-Paragrafen“

Das deutsche Sexualstrafrecht wurde vor drei Jahren überarbeitet, um Jugendliche noch besser zu schützen – im Zweifelsfall auch vor anderen Jugendlichen. Bis 2008 galt: Für Sex mit Jugendlichen konnte nur bestraft werden, wer selbst über 18, bei ­manchen Tatbeständen sogar über 21 war. Nach der Überarbeitung von Paragraf 182 können nun auch Jugendliche für Sex mit Jugendlichen ­bestraft werden, wenn sie eine Zwangslage ausgenutzt haben. Um diesen „Petting-Paragrafen“ gab es im Bundestag leidenschaftlichen Streit.

Schon in Deutschland sind die Bestimmungen komplex, vor Gericht hängt vieles vom Einzelfall ab. Schaut man über die Grenzen, wird es noch verwirrender: So geht das spanische Strafrecht davon aus, dass man ab 13 eigenständig über sexuelle Kontakte entscheiden kann. Das irische setzt die Grenze bei 17.