Erfurt. . Arbeitgeber dürfen nur volle Kalendermonate in der Elternzeit auf den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern anrechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass nur volle Kalendermonate in Elternzeit auf ihren Urlaubsanspruch angerechnet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Haben Beschäftigte ihre Elternzeit während eines laufenden Kalendermonats begonnen bzw. beendet, scheidet für diese beiden Monate eine Urlaubskürzung aus, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

Im konkreten Fall hatte der Kläger laut Tarifvertrag Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. Wegen einer Elternzeit vom 16. August 2008 bis 15. Oktober 2008 kürzte sein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um drei Zwölftel, da der Tarifvertrag einen Urlaubsanspruch für Monate ausschloss, in denen an weniger als 75 Prozent der nach Schichtplan anfallenden Tage gearbeitet werde.

Das Bundesarbeitsgericht gab jedoch dem Kläger Recht, der nur eine Kürzung um ein Zwölftel für die Elternzeit im Monat September hinnehmen wollte. Das Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz schreibe vor, dass der Urlaubsanspruch lediglich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden dürfe. Diese Vorschrift könne auch nicht durch einen Tarifvertrag geändert werden, so die Richter. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2011, AZ: 9 AZR 197/10) (mit dapd)