Essen. . Gewinnt ein Hartz-IV-Bezieher im Lotto, wird ihm das Geld auf seine Sozialleistungen angerechnet. Das hat das Landessozialgericht entschieden.

Für Hartz-IV-Empfänger lohnt beim Lotto nur ein ganz großer Gewinn. Denn Lotteriegewinne sind als Einkommen auf die Hartz-IV-Leistungen anzurechnen, wie das Landessozialgericht (LSG) Essen in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil entschied.

Im Streitfall hatte ein Hartz-IV-Empfänger in der Lotterie der „Aktion Mensch“ 500 Euro gewonnen. Das Jobcenter rechnete ihm dies verteilt auf zwei Monate mit jeweils 250 Euro als Einkommen an und minderte seine Leistungen entsprechend. Das war richtig, urteilte nun das LSG. Lotterie- und Glücksspielgewinne seien als Einkommen anzusehen. Nur der Preis des Loses von 15 Euro sei von dem Gewinn abzuziehen.

Ohne Erfolg hatte der Hartz-IV-Empfänger argumentiert, er investiere schon seit Jahren monatlich 15 Euro in ein Los, insgesamt bereits 945 Euro. Daher habe er aus dem Lotteriespiel eigentlich gar keinen Gewinn gehabt. Das LSG ließ dies nicht gelten: Nur das aktuelle Gewinnlos, nicht aber die früheren Lose, stehe in einem Zusammenhang mit dem Gewinneinkommen. (Az: L 19 AS 77/09).