Berlin. Am Wochenende findet der AfD-Bundesparteitag statt. Der Thüringer AfD-Chef stellte einen radikalen Antrag für das Bundestagswahlprogramm.

Am 11. und 12. Januar trifft sich die AfD im sächsischen Riesa zu ihrem Bundesparteitag. Es soll u.a. um das Partei-Programm zur Bundestagswahl am 23. Februar gehen. Dazu gibt es ein entsprechendes Antragsbuch. In diesem hat sich nach „Welt“-Informationen Björn Höcke für eine radikale Gesetzesänderung stark gemacht.

Der Chef des Thüringer AfD-Landesverbands warnt darin vor der „massiven Ausweitung“ der Anwendung zweier politischer Straftatbestände. Höcke will, dass die Straftatbestände Volksverhetzung aber auch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen „abgeschafft werden bzw. deren Anwendung beschränkt wird“.

In dem Antrag begründet Höcke seine Forderung. Das geltende Gesetz bedrohe „mittlerweile nicht nur den für eine Demokratie essenziellen freien Diskurs, sondern auch die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit.“ Laut Bericht beantragte Höcke, gemeinsam mit vier Parteifreunden, seine Forderung in das Wahlprogramm der AfD aufzunehmen, das in Riesa verabschiedet werden soll.

Dass es Höcke nicht nur um die Rettung der Demokratie, sondern vermutlich auch um seine eigene Straffreiheit geht, scheint in Anbetracht vergangener Verfahren gegen ihn naheliegend.

Volksverhetzung: Höcke unter Verdacht

Im Jahr 2021 leitete die Staatsanwaltschaft Mühlhausen (Thüringen) ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen Höcke ein. Er soll auf Facebook Migranten pauschal als Kriminelle verunglimpft haben. Das Verfahren musste aber eingestellt werden. Höcke konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, den Post auch selbst verfasst zu haben.

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Höcke verurteilt

2024 wurde Höcke wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht Halle sah diesen Strafbestand erfüllt, da Höcke in einer Rede den SA-Slogan „Alles für Deutschland“ verwendete.

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„Die Kammer ist aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Einstellung zur Nomenklatur des Nationalsozialismus zweifelsfrei davon überzeugt, dass er die Parole in Kenntnis ihres Verbotes absichtlich ausgesprochen hat, um diese so wiederzubeleben“, hieß es im Urteil. Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings noch nicht nicht rechtskräftig, da Höcke Revision eingelegte.