Berlin. Wer spendet, kann sich doppelt freuen. Gutes tun und Steuern sparen. Doch wichtig ist, dass der Spendenempfänger Voraussetzungen erfüllt.
Weihnachten ist vorbei, und damit eigentlich auch die Zeit der großen Geschenke. Doch wer nicht nur Freunden und Verwandten eine Freude machen will, kann jetzt noch gut nachlegen und über Spenden an gemeinnützige Organisationen oder politische Parteien nachdenken.
Denn Spenden werden steuerlich begünstigt, sofern sie freiwillig geleistet werden und zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erfolgen. Hierzu zählt insbesondere Folgendes:
- Gemeinnützigkeit: Unterstützung der Allgemeinheit, zum Beispiel in der Wissenschaft oder Kunst
- Mildtätigkeit: Unterstützung von bestimmten Personenkreisen – zum Beispiel Menschen, die körperlich oder seelisch hilfsbedürftig sind
- Kirchlich: Unterstützung von Religionsgemeinschaften, womit insbesondere Kirchen gemeint sind, die Gottesdienste abhalten oder Geistliche ausbilden
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Wichtig ist, dass der Spendenempfänger bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Finanzverwaltung stellt an den Gemeinnützigkeitsstatus hohe formale Anforderungen. Spender sollten daher zuvor überprüfen, ob ein Spendenempfänger gemeinnützig ist. Das geht beispielsweise über das Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern.
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Spenden können dann (bei Nicht-Unternehmern) bis zur Grenze von 20 Prozent der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Rechenbeispiel:
- Lohneinkünfte (nichtselbständige Arbeit): 40.000 Euro
- Spende an einen gemeinnützigen Sportverein: 5.000 Euro
- Abzugsfähiger Spendenhöchstbetrag: 20 Prozent von 40.000 Euro = 8.000 Euro
- Steuerpflichtige Einkünfte: 40.000 Euro - 5.000 Euro = 35.000 Euro
- Steuerersparnis (angenommener Steuersatz 30 Prozent): 1.500 Euro
Nachweispflichten und praktische Hinweise
Spender sollten darauf achten, dass der Spendenempfänger ihnen eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbescheinigung) ausstellt. Diese müssen auf einem amtlichen Muster ausgestellt werden und Informationen über den Spender, die Zuwendung, den Spendenempfänger, dessen Begünstigungsstatus und den Verwendungszweck enthalten. In bestimmten Fällen (bspw. Spenden unter 300 Euro oder bei Katastrophen) kann diese Pflicht entfallen. Achten Sie zudem darauf, die Spenden in der Steuererklärung richtig zu anzugeben, da das Finanzamt nicht immer die Vorlage des Spendennachweises verlangt.
Besondere Regelungen für politische Parteien
Eine besondere Regelung gilt für Spenden an politische Parteien. Hier können bis zu 1.650 Euro pro Jahr (bei zusammenveranlagten Ehepaaren bis zu 3.300 Euro) steuerlich geltend gemacht werden. Die Hälfte dieser Spende, also höchstens 825 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren 1.650 Euro), mindert dabei nicht die Einkünfte, sondern direkt die zu zahlende Steuerschuld.
Wichtig ist, dass politische Spenden, die den Höchstbetrag für die Steuerermäßigung überschreiten, als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Für Einzelpersonen können zusätzlich bis zu 1.650 Euro und für Ehepaare zusätzlich bis zu 3.300 Euro berücksichtigt werden.
Wer spendet, kann sich doppelt freuen: Einmal, etwas Gutes getan zu haben, und dann noch einmal, weniger Steuern zahlen zu müssen.
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