Berlin. Deutschland will das umstrittene Anti-Produktpiraterie-Abkommen Acta vorerst nicht unterzeichnen. Die zuständige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) habe in dieser Woche Bedenken angemeldet, sagte ein Sprecher des Auswärtigen Amts am Freitag.
Deutschland will das umstrittene
Anti-Produktpiraterie-Abkommen Acta vorerst nicht
unterzeichnen. Die zuständige Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) habe in dieser Woche Bedenken angemeldet,
sagte ein Sprecher des Auswärtigen Amts am Freitag der Nachrichtenagentur dapd
in Berlin. Damit "eventueller Diskussionsbedarf" ausgeräumt werden könne, sei
die Unterzeichnung zunächst nicht erfolgt. Damit sei aber "keine Entscheidung in
der Sache verbunden".
Das Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten, den USA und
neun weiteren Ländern sieht vor, das Vorgehen gegen Produktpiraterie,
Fälschungen und andere Verstöße gegen das Urheberrecht zu vereinheitlichen.
Weltweit sind für Samstag zahlreiche Demonstrationen gegen Acta geplant, unter anderem wegen der Sorge um
Einschränkungen des Internets. Auch in Deutschland haben zahlreiche
Organisationen zum Protest aufgerufen.
Geistiges Eigentum
Das Urheberrecht schützt Leistungen des menschlichen Geistes. Durch das deutsche
Urheberrechtsgesetz wird der Urheber in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. Damit dient es den
ideellen und materiellen Interessen des Urhebers.
Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Unter Werken versteht der
Gesetzgeber "nur persönliche geistige Schöpfungen". Hierzu zählen unter anderem
Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme sowie Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen,
Tabellen und plastische Darstellungen. Darüber hinaus werden Werke der Musik,
Fotografien sowie Filmwerke geschützt.
Das Recht, sein Werk zu nutzen, bedeutet dabei, dass grundsätzlich
nur der Urheber selbst sein Werk vervielfältigen, verbreiten, ausstellen oder
öffentlich wiedergeben darf. Soweit ein anderer als der Urheber das Werk nutzt,
steht dem Urheber "eine angemessene Vergütung" zu. Auch wenn der Urheber und der
Nutzer keine Absprache über eine solche Vergütung getroffen haben, gilt dem
Urheberrechtsgesetz nach "die angemessene Vergütung als vereinbart". Damit wird
dem Urheber ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung eingeräumt.
Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tode des
Urhebers. Soweit es mehrere Urheber gibt, erlischt es 70 Jahre nach dem Tode des
am längsten lebenden Miturhebers. Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt
das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung.(dapd)