Münster. Beamte dürfen nicht streiken, hat am Mittwoch das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Auch anderslautende Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention kann das im Grundgesetz festgeschriebene Streikverbot nicht entkräften.
Beamte dürfen nicht streiken und müssen ansonsten Strafen ihres Dienstherren befürchten. Gegenteilige Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention könnten das im Grundgesetz geregelte Streikverbot für Beamte nicht entkräften, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Mittwoch. Anlass des Urteils war die Klage einer Lehrerin, die sich 2009 an Warnstreiks beteiligt hatte. Der Frau war deshalb vom Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherrn eine Geldbuße von 1500 Euro auferlegt worden. Mit Recht wie nun das OVG entschied. (Az: 3d A 317/11.O)
In der ersten Instanz hatte die Lehrerin noch gewonnen: Das Verwaltungsgericht hatte auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2008 und 2009 verwiesen, wonach das Streikverbot nur für bestimmte Beamten-Gruppen wie etwa Polizisten oder Soldaten gelten dürfe.
Menschenrechtskonvention hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes
Diese Rechtsauffassung wies das OVG nun zurück. Zur Begründung hieß es, die Menschenrechtskonvention habe im deutschen Recht nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Die Konvention müsse sich deshalb am „höherrangigen Grundgesetz messen lassen“. In Artikel 11 der Konvention werde staatlichen Bediensteten zwar teilweise ein Streikrecht eingeräumt. Nach den im Grundgesetz verankerten „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ stehe Beamten aber „mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn“ kein Streikrecht zu.
Dieses höherrangige Streikverbot gilt nach Ansicht der Richter unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübt. Begründung: Allein sein Status als Beamter sei entscheidend. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. (afp)