Münster. Das Oberverwaltungsgericht hat am Dienstag die 2G-Plus-Regel in Fitnessstudios gekippt. Warum Besucher nun doch einen negativen Test benötigen.
Nachdem das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die 2G-Plus-Regel für den Breitensport in Innenräumen in NRW am Dienstag (8.2.) gekippt hatte, hat das Land nur wenige Stunden später die Corona-Schutzverordnung aktualisiert.
Damit gilt in Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum, wozu auch Fitnessstudios zählen, ab Mittwoch (9.2.) wieder die 2G-Plus-Regel. Immunisierte, die bislang keine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, benötigen zusätzlich einen negativen Test.
Das Gericht hatte am Dienstag (8.2.) dem Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers aus Bochum stattgegeben. Als Begründung gab der 13. Senat des OVG an, dass das Land die Zugangsbeschränkungen für den gemeinsamen Sport in Innenräumen unklar formuliert habe. Die Zugangsbeschränkung habe das Land an die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen geknüpft und damit auch Menschen gemeint, die gleichzeitig ohne Verbindung zueinander in einem Raum Sport machen. Das trifft zum Beispiel auf Fitnessstudios zu. Das Land hatte den gleichen Begriff beim gemeinsamen Sport im Freien, etwa beim Vereinssport, mit der 2G-Regel anders gemeint.
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Das OVG kritisierte, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht verstehen könnten, wenn dem gleichen Begriff vom Land unterschiedliche Bedeutungen beigemessen werden. Damit habe das Land gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit bei gesetzlichen Regelungen verstoßen.
Statt die 2G-Plus-Regelung zu kippen, hat die Landesregierung sie nun rechtssicher ausformuliert und in der aktuellen Fassung der Corona-Schutzverordnung den entsprechenden Absatz korrigiert. Demnach gilt sowohl bei gemeinsamer als auch bei gleichzeitiger Sportausübung in Innenräumen die 2G-Plus-Regel. (mit dpa)