Düsseldorf. Wer muss wann wie lange in Quarantäne? Die Landesregierung hat die Regeln an die Beschlüsse von Bund und Ländern angepasst. Das gilt nun in NRW.
NRW hat die Beschlüsse von Bund und Ländern zur Quarantäne am Wochenende umgesetzt. Die geänderte Test- und Quarantäneverordnung des Landes gilt ab sofort. Mit den neuen Regeln hätten Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden die nötige Planungssicherheit, teilte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Sonntag mit. Die neuen Quarantäne-Regeln im Überblick:
Verkürzung von zehn auf sieben Tage Quarantäne möglich
1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn beziehungsweise positivem Test) in Isolierung. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
Kontaktpersonen aus dem gleichen Haushalt müssen auch in Quarantäne
2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss.
Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie angeordnet hat.
Die Ausnahme-Regelungen:
Für diese Vorgaben gelten Ausnahmeregelungen. Demnach müssen zum Beispiel Menschen mit einer Auffrischungsimpfung (Booster) und geimpfte Genesene als Kontaktpersonen von Infizierten grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne.
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Diese Ausnahmeregelungen gelten ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+.
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