Wer beim Sterben hilft, bewegt sich in einer Grauzone. Obwohl seit Jahren von Politikern und Juristen gefordert, gibt es kein Gesetz zur Sterbehilfe. Was erlaubt oder verboten ist, ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch:

Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei. Unter Verwandten könnte sie so aussehen, dass man einem Bettlägerigen eine geladene Waffe auf den Nachttisch legt. Im ärztlichen Be­reich ist die Beihilfe zur Selbsttötung weniger grausig und wird wohl auch öfter praktiziert. Der Arzt verschreibt eine tödliche Dosis Schlafmittel und stellt sie dem Patienten hin. Schlimmstenfalls verstößt das gegen das Arzneimittelgesetz.

Tötung auf Verlangen (auch „aktive Sterbehilfe“ genannt) ist verboten. Laut § 216 Strafgesetzbuch stehen dafür bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Sie unterscheidet sich von der Beihilfe zur Selbsttötung da­durch, dass der Helfer den letzten Schritt tut. Aufsehen erregte der Fall eines 67-jährigen Hamburgers, der seinen Bruder mit Abgasen tötete, die er in einem langen Schlauch von der Einfahrt zum Sofa leitete: Er war es, der den Wagen an­ließ – und bekam zehn Monate auf Bewährung.

Indirekte Sterbehilfe wird etwa bei Krebs im Endstadium mit Morphin gewährt. Es lindert den Schmerz, kann aber auch (das ist um­stritten) das Sterben beschleunigen. Ärzte, die indirekt Sterbehilfe geben, bleiben straffrei. Ja, sie können sogar belangt werden, wenn sie das Mittel nicht geben – wegen Körperverletzung oder unterlassener Hilfeleistung.

Passive Sterbehilfe unterscheidet sich von der indirekten dadurch, dass der Arzt den Tod durch Unterlassen herbeiführt – also le­bens­ver­län­gern­de Maßnahmen ab­bricht oder gar nicht erst beginnt.

Allen Formen von Sterbehilfe ist gemeinsam, dass der Wille des Getöteten erkennbar sein muss, sonst droht An­kla­ge wegen Totschlags oder Mor­des. Der Wille kann schriftlich oder mündlich ge­äußert werden, auch im Vor­aus mit einer Patientenverfügung.