Berlin. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung endet. Viele Arbeitnehmer verschenken Geld, weil sie weniger absetzen, als sie könnten.
Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2022 noch nicht beim Finanzamt eingereicht hat, sollte sich sputen: Am 2. Oktober läuft die Frist dafür ab – zumindest für alle, die sich selbst um den Papierkram kümmern. Mit ein paar ganz legalen Tricks kann man seine Steuerlast drücken, unter Umständen gibt es dann in einigen Monaten eine hübsche Rückzahlung. Doch viele Arbeitnehmer wissen gar nicht, was sie alles absetzen können. Wir nennen einige Dinge, an die längst nicht jeder Steuerzahler denkt. Wer eine Last-Minute-Steuererklärung abgibt, kann sie jetzt noch geltend machen. Wer seine Unterlagen schon eingereicht hat, kann im nächsten Jahr profitieren.
Im Homeoffice gearbeitet? So hilft das in der Steuererklärung
Das Arbeiten von zu Hause aus gehört seit der Corona-Pandemie in vielen Jobs zum Alltag. Der Gesetzgeber hat dafür auch steuerliche Regelungen geschaffen – und zwar für all jene, die kein eigenes Arbeitszimmer daheim haben. Anfangs war die Homeoffice-Pauschale zeitlich befristet, inzwischen gilt sie dauerhaft. Für das Steuerjahr 2022 können fünf Euro pro Tag an maximal 120 Tagen geltend gemacht werden.
Ab dem Steuerjahr 2023 sind die Werte höher: Dann sind es sechs Euro pro Tag an maximal 210 Tagen. Was viele Steuerzahler übersehen: Auch für den beruflich bedingen Gebrauch des eigenen Handy-, Telefon- und Internetanschlusses kann man Kosten geltend machen. „Pauschal können Sie 20 Prozent der Kosten für Telekommunikation von der Steuer absetzen – allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 20 Euro im Monat beziehungsweise 240 Euro im Jahr. Anschaffungskosten oder Reparaturen können Sie bei dieser Variante nicht geltend machen“, betont die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.
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Steuererklärung: Den Fiskus an den Kosten für den Hund beteiligen
Den Fiskus an den Kosten für die Baby- oder Hundesitterin oder den -sitter beteiligen? Das ist unter Umständen möglich. Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren können ohnehin als Sonderausgaben in der Anlage Kind der Steuererklärung vermerkt werden. Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der Kosten an – bis zu einer Höhe von 4000 Euro. Brauchen Kinder über 14 Jahre noch Betreuung oder Aufsicht, kann das als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Hier werden maximal 20 Prozent des Rechnungsbetrags akzeptiert, höchstens aber 4000 Euro.
Dieselbe Regelung gilt auch für die Betreuung von Hunden oder Katzen, auch dies erkennt das Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistung an – vergleichbar mit dem Putzen der Wohnung oder dem Waschen von Wäsche.
Steuererklärung 2023: Mit Versicherungen steuern sparen
Drei Viertel aller Haushalte in Deutschland besitzen mindestens ein Auto. Doch nicht jeder Fahrzeughalter nutzt sämtliche steuerlichen Möglichkeiten, die damit einhergehen. So können Arbeitnehmer die jährlichen Prämien für ihre Kfz-Haftpflichtversicherung beim Fiskus geltend machen. Diese werden als Sonderausgabe in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Doch Vorsicht: Arbeitnehmer können nur die Kfz-Haftpflicht sowie die Unfallversicherung absetzen, Selbstständige auch Kaskoversicherungen. Die Kosten sind dann aber Betriebsausgaben und müssen entsprechend vermerkt werden.
Grundsätzlich gibt es im Steuerrecht Höchstgrenzen für die Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen aller Art. Bei Arbeitnehmern liegt die Höchstgrenze bei 1.900 Euro pro Jahr und bei Selbstständigen bei 2.800 Euro. Was darüber hinausgeht, erkennt der Fiskus nicht an. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen auch die Kranken- und Pflegeversicherung. Bei vielen Arbeitnehmern wird die Höchstgrenze hiermit bereits ausgeschöpft.
Auch bei der Rechtsschutzversicherung beteiligt sich der Fiskus unter Umständen an den Kosten. Das gilt aber nur für den Teil der Versicherung, der Arbeitsrechtsschutz bietet – also in Verbindung mit der Berufstätigkeit steht. Eine reine Arbeitsrechtsschutzversicherung kann komplett abgesetzt werden. Die Aufwendungen sind bei den Werbungskosten einzutragen. Der Aufwand lohnt sich aber erst, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Der lag im Steuerjahr 2022 bei 1.200 Euro, im Steuerjahr 2023 sind es 1.230 Euro.
Private Haftpflichtversicherung: Mit der privaten Haftpflichtversicherung verhält es sich übrigens wie mit der Kfz-Haftpflicht (siehe oben): Auch sie ist als Vorsorgeaufwendung absetzbar. Das gilt überdies auch für private Zahnzusatzversicherungen oder Auslandsreisekrankenversicherungen. Doch auch hier gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro (Angestellte) beziehungsweise 2.800 Euro (Selbstständige).
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Diese Fristen müssen für die Abgabe der Steuererklärung beachtet werden
In diesem Jahr endet die Frist für die Abgabe der Steuererklärung erst am 2. Oktober. Üblicherweise muss die Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Fiskus vorliegen. Wegen der Corona-Pandemie gab es jedoch eine Verlängerung um drei Monate, die jetzt jedes Jahr um einen Monat zurückgenommen wird. Eigentlich würde damit der Stichtag 30. September gelten. Weil der aber ein Samstag ist, zählt der nächste Werktag.
Die Steuererklärung für 2023 muss dann bis zum 31. August 2024 beim Finanzamt eintreffen. Wer die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, hat mehr Zeit.
Bis die aktuelle Steuererklärung bearbeitet ist und es womöglich eine Rückzahlung gibt, dürfte einige Zeit ins Land gehen: Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft rechnet mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von zwei bis drei Monaten. Die Ämter seien überlastet und immer noch sehr stark mit der Grundsteuerreform beschäftigt, heißt es.