Berlin . Das Bundesverfassungsgericht erlaubt eine Wahlwiederholung am 12. Februar in Berlin. Warum der Urnengang nicht mehr zu stoppen ist.
Der Wahl in Berlin am 12. Februar steht nichts mehr im Wege. Das Bundesverfassungsgericht lehnte am Dienstag einen Antrag ab, den Urnengang per einstweilige Anordnung auszusetzen und zu verschieben. Der Zweite Senat machte sich nicht mal die Mühe, seine Entscheidung öffentlich zu begründen.
Die letzte Abstimmung fand am 26. September 2021 statt. Wegen einer Vielzahl von Unregelmäßigkeiten hatte der Berliner Verfassungsgerichtshof sie im November 2022 für ungültig erklärt und eine komplette Wahlwiederholung angeordnet. Neben dem Abgeordnetenhaus müssen auch die zwölf Bezirksverordnetenversammlungen neu gewählt werden. Schon dagegen waren 43 Berliner, überwiegend Politikerinnen und Politiker, nach Karlsruhe gezogen.
Berlin-Wahl: Erst die Abstimmung dann das Urteil
Ihr Dilemma ist nun, dass die endgültige Entscheidung über ihre Beschwerde aussteht. Am Dienstag ging es nur darum, die Wahl per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptverfahren zu verhindern. Die Entscheidung in der Hauptsache findet nach der Wahl statt. Denn: Die Karlsruher Richter hatten die Berliner Verwaltung um weitere Informationen gebeten und als Frist für die Stellungnahmen den zweiten März festgesetzt...
Theoretisch kann es passieren, dass die Bürger in der Hauptstadt erneut über ihr Parlament abstimmen – und sich hinterher herausstellt, dass die Wiederholung gänzlich oder in Teilen unzulässig war. Im Kern geht es darum, ob die Entscheidung der Berliner Richterinnen und Richter verhältnismäßig war; ob die Unregelmäßigkeiten eine Wiederholung rechtfertigen, da nicht in allen Wahllokalen Fehler passiert waren. Genau darauf zielten die Beschwerdeführer ab, Abgeordnete auf Bezirks- und Landesebene aus mehreren Parteien sowie Menschen ohne politisches Mandat.
Verfassungsgericht: Richter müssen auch über Bundestagswahl entscheiden
Erschwerend kommt hinzu, dass auch eine Wahlwiederholung der damals zeitgleich stattgefundenen Bundestagswahl möglich ist und in Karlsruhe überprüft wird. Der Bundestag hatte eine Wiederholung in 431 Wahlbezirken beschlossen. Dagegen haben sich wiederum mehrere Politiker gewandt.
Wiewohl der Eilantrag am Dienstag abgelehnt wurde, kann man daraus nur bedingt Rückschlüsse auf die Entscheidung in der Hauptsache ziehen. Im Wesentlichen treffen die Richterinnen und Richter eine Abwägung: Welcher Schaden ist wann größer? Wenn die Wiederholung abgesagt und doch angebracht ist? Oder wenn die Wiederholung stattfindet, aber sich als unzulässig herausstellt? In beiden Szenarien ist der Aufwand für Bürger, Steuerzahler und Parteien nahezu gleich. Im ersten ist der Schaden größer, weil sich der Aufwand nahezu verdoppelt. Schließlich läuft der Wahlkampf schon seit Wochen und müsste dann neu aufgelegt werden.
Richter: Grundsätzlich enge Grenzen für Wiederholungen
Bisher waren die Karlsruher Richter bei Wiederholungen zumeist zurückhaltend. Dafür gibt es strenge Auflagen. Wahlfehler und mögliche Auswirkungen auf die Mandatsverteilung müssen genau dokumentiert werden. Man kann nicht einfach ins Blaue hinein eine Vielzahl von Pannen annehmen und allein deswegen eine Wiederholung ansetzen. Das könnte Sie auch interessieren: Wahljahr 2023: In diesen Bundesländern wird gewählt