Karslruhe/Berlin. Eltern mit vielen Kindern müssen bei der Pflegeversicherung stärker entlastet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Kinderreiche Familien müssen bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags stärker entlastet werden. Eltern müssen demnach entsprechend der konkrete Zahl ihrer Kinder einen Nachlass auf ihre Pflegebeiträge erhalten, wie das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe erklärte. Momentan würden Eltern mit mehreren Kindern auf verfassungswidrige Weise benachteiligt.
Das höchste deutsche Gericht trug dem Gesetzgeber auf, die Beiträge zur Pflegeversicherung bis Ende Juli 2023 neu zu regeln. (Az. 1 BvL 3/18 u.a.) Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung liegt seit dem 1. Januar 2022 bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 3,4 Prozent. Hierbei wird nicht unterschieden, ob Eltern eines oder mehrere Kinder haben.
Nach Karlsruhe gezogen waren mehrere Mütter und Väter, die gegen diese Regelung geklagt hatten. Zudem legte das Sozialgericht Freiburg dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor. Im sogenannten Pflegeurteil hatten die Karlsruher Richterinnen und Richter 2001 entschieden, dass Eltern gegenüber Kinderlosen bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung entlastet werden müssen.
Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen schon seit 2005 einen höheren Beitrag
Kinderlose zahlen darum seit 2005 einen Zuschlag. Karlsruhe urteilte damals, es sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Eltern einen genauso hohen Beitragssatz zahlen wie Kinderlose - denn sie leisteten einen „generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems“.
Am Mittwoch machte das oberste Gericht zudem deutlich, dass auch zwischen Familien mit einem Kind und Familien mit mehreren Kindern unterschieden werden müsse. Je mehr Kinder eine Familie habe, desto größer seien der Aufwand und die damit verbundenen Kosten. „Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein“, heißt es in der Mitteilung.
„Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.“ Der Gesetzgeber müsse diese Benachteiligung beheben. Das bedeutet aber nicht, dass Menschen ohne Kinder und mit nur einem Kind in Zukunft zwangsläufig höhere Beiträge zahlen müssen, um kinderreiche Familien zu entlasten.
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Renten- und Krankenversicherung: Richter halten Berechnung der Beiträge für zulässig
„Der Gesetzgeber kann sich auch zu einer Steuerfinanzierung entschließen“, erklärte das Gericht. Laut Grundgesetz sei es weder ge- noch verboten, die gesetzliche Sozialversicherung teilweise aus Steuermitteln zu finanzieren.
Dass bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung nicht zwischen Eltern und Kinderlosen unterschieden wird, ist aus Sicht der Richter hingegen nicht zu beanstanden. Kindererziehungszeiten würden bereits bei der Rente berücksichtigt werden und Kinder bei den gesetzlichen Krankenkassen kostenlos mitversichert sind.
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Eltern und Familien sprechen nach Karlsruher Entscheidung von Teilerfolg
Dass in diesen beiden Fällen keine Unterschiede zwischen Menschen mit und ohne Kindern gemacht werden, hatte schon das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen für rechtens erklärt. Gegen diese Entscheidungen wehrten sich mehrere Eltern mit Verfassungsbeschwerden, unterstützt vom Familienbund der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg.
Der Geschäftsführer des Deutschen Familienverbands, Sebastian Heimann, äußerte sich erfreut über die Entscheidung uns sprach von einem „Teilerfolg für die Familienverbände“.
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