Düsseldorf. Wer bei der Bundestagswahl in NRW wählen möchte, sollte eine Maske dabei haben. Andernfalls könnte der Zutritt zum Wahllokal verwehrt bleiben.
Einen Monat vor der Bundestagswahl (26. September) hat das NRW-Gesundheitsministerium Regeln für Wahllokale erlassen. In einer neuen Version der Coronaschutzverordnung, die das MAGS am Freitagabend veröffentlichte, werden Vorgaben für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer und für Wählende festgelegt.
Wer ein Brief- oder Urnenwahlbüro betritt, muss „mindestens eine medizinische Maske“ tragen, heißt es in der Verordnung, die zunächst bis zum 17. September gilt. Es ist davon auszugehen, dass diese auch am Wahltag noch Bestand haben wird.
Wahlvorstand kann Maskenverweigerer aus Wahllokal verweisen
Für den Wahlvorstand und Wahlhelfer entfällt die Maskenpflicht, wenn zum Beispiel Abtrennungen aus Plexiglas aufgestellt oder Abstände von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden können. Unter ähnlichen Voraussetzungen wurden auch die Kommunalwahlen im vergangenen Jahr organisiert.
Durch „geeignete Maßnahmen“ sollen Wahlvorstände auch jenen Wählerinnen und Wähler die Stimmabgabe ermöglichen, die gegen die Maskentragepflicht verstoßen. Dabei sei eine „Gefährdung anderer Personen“ auszuschließen.
Ist es dem Wahlvorstand jedoch nicht möglich, einen ausreichenenden Infektionsschutz zu gewährleisten, „kann der Wahlvorstand die gegen die Maskenpflicht verstoßende Person aus dem Wahlraum verweisen“.
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