Essen. In NRW gehen die Ärztekammern gegen Mitglieder vor, die Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht bewerben.
Die Ärztekammern in Nordrhein-Westfalen gehen gegen Gefälligkeitsatteste zur Befreiung von der Maskenpflicht vor. In Westfalen-Lippe und in Nordrhein habe es in den vergangenen Wochen vereinzelte Hinweise auf Fälle gegeben, in denen Ärzte offenbar eine Befreiung auf Wunsch oder Blanko-Atteste angeboten haben.
Der westfälische Ärztekammerpräsident Hans-Albert Gehle beobachtet das mit Sorge und verweist auf die ärztliche Berufsordnung. „Atteste sind ohne vorherige Anamnese nicht zulässig“, sagte der Intensivmediziner. „Wir haben die betroffenen Mitglieder angeschrieben, das umgehend zu unterlassen. Dem ist auch nachgekommen worden.“
Als Sanktionierungsmöglichkeit bei Pflichtverstößen dürfen die Kammern Rügen aussprechen und Geldstrafen in Höhe mehrere Tausend Euro verhängen.
Arzt hat Attest nach Videochat angeboten
Von der Maskenpflicht zur Eindämmung des Corona-Virus sind in NRW lediglich Kinder bis zum Schuleintritt und Personen befreit, die wegen einer gesundheitlichen oder psychischen Einschränkung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Letztere benötigen dazu ein ärztliches Attest. In Hamburg ist zuletzt eine Reihe von Bescheinigungen aufgefallen, die nur stereotype Begründungen für die Befreiung aufgewiesen haben sollen und nun berufsrechtlich aufgearbeitet werden.
Solche Fälle sind in NRW nicht bekannt. Die Kammern berichten aber von Vorfällen, in denen Ärzte Atteste beworben haben oder Blanko-Bescheinigungen bereitstellten. In einem Fall hat ein Mediziner angeboten, Befreiungen nach Videochats auszustellen, was nach Einschätzung der zuständigen Kammer Nordrhein der ärztlichen Sorgfalt widerspricht.
Kammersprecherin: Einige Patienten verlangen Atteste regelrecht
Eine Sprecherin der Kammer Nordrhein verweist aber auch darauf, dass Patienten aktiv nach Attesten fragten. Ärzte könnten durchaus in die schwierige Lage kommen, dass Eltern eine Bescheinigung fürs Schulkind regelrecht verlangten, obwohl keine medizinischen Gründe dazu vorliegen. „Maßgeblich für die ärztliche Entscheidung sind die konkreten Umstände im Falle des einzelnen Patienten“, so die Sprecherin.