Münster. Mit einer Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlag ist ein Ehepaar vor dem Finanzgericht Münster gescheitert. Der Zuschlag sei verfassungsgemäß. Damit stellen sich die Richter gegen das niedersächsische Finanzgericht, die den Soli als verfassungswidrig eingestuft hatten.
Der Solidaritätszuschlag für Ostdeutschland ist laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß. Nach einer am Donnerstag verbreiteten Mitteilung begründet das Gericht seine Entscheidung damit, es sei höchstrichterlich geklärt, dass eine sogenannte Ergänzungsabgabe, unter die der «Soli»-Zuschlag falle, nicht nur befristet erhoben werden dürfe. Das Münsteraner Gericht hatte mit seiner Entscheidung die Klage eines Ehepaares gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags in ihrem Einkommenssteuerbescheid von 2007 abgewiesen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes steht aus
Mit seinem Urteil stellt sich das Münsteraner Gericht gegen eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das zuletzt den «Soli» als verfassungswidrig eingestuft hatte. Die Hannoveraner Richter hatten erklärt, dass eine solche Abgabe nur zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe. Die Frage, ob der Soli verfassungsgemäß ist, legte das Niedersächsische Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das oberste Gericht hat sich damit noch nicht befasst.
Der Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der deutschen Einheit wurde 1991 eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag in Höhe von derzeit 5,5 Prozent zur Einkommenssteuer, zur Kapitalertrags- und zur Körperschaftssteuer. Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu, der damit rund zwölf Milliarden Euro jährlich einnimmt. Das Geld fließt allerdings nicht zweckgebunden zur Unterstützung Ostdeutschlands in den Bundeshaushalt, sondern wird für verschiedene Aufgaben verwendet. (ddp)