Düsseldorf/Leipzig. Das OVG muss erneut prüfen, ob der Zentralrat der Muslime (ZMD) und der Islamrat Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes sind.
Die Zukunft des islamischen Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts offen. Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter hatten ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster aufgehoben. Das OVG muss jetzt erneut prüfen, ob der Zentralrat der Muslime (ZMD) und der Islamrat Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes sind (Az.: 6 B 94.18). Das OVG hatte das verneint. Sollte es zu nun zu einem anderen Schluss kommen, könnten ZMD und Islamrat einen Anspruch auf Religionsunterricht nach ihren Grundsätzen haben.
Zudem läuft mit Ende dieses Schuljahres eine Übergangsregelung aus, mit der seit 2012 in NRW islamischer Religionsunterricht in deutscher Sprache und mit in Deutschland ausgebildeten Lehrkräften schrittweise eingeführt wurde. Die Landesregierung arbeite «bereits intensiv an der Zukunft des islamischen Religionsunterrichts», teilte eine Sprecherin des Schulministeriums am Donnerstag mit. Bis zum Ende des Schuljahres solle geklärt werden, «auf welcher Grundlage zukünftig islamischer Religionsunterricht angeboten werden kann». Islamischer Religionsunterricht wird derzeit an rund 250 Schulen in Nordrhein-Westfalen erteilt. Daran nehmen etwa 20 000 Schüler teil. (dpa)