L. Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg gestern klar. Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zur Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Verhandelt wurde der Fall einer konfessionslosen Sozialpädagogin aus Berlin, die von der Diakonie nicht zum Vorstellungsgespräch geladen war.

Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg gestern klar. Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zur Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Verhandelt wurde der Fall einer konfessionslosen Sozialpädagogin aus Berlin, die von der Diakonie nicht zum Vorstellungsgespräch geladen war.

Die Gewerkschaft Verdi begrüßte das Urteil. Die Diakonie ist mit mehr als 525 700 hauptamtlich Beschäftigten einer der größten Arbeitgeber Deutschlands. Bei der Caritas arbeiten 620 000 Menschen. Die Bistümer in Essen und Münster verweisen auf NRZ-Nachfrage auf eine Erklärung der deutschen Bischofskonferenz, wonach man die prüfen will, ob die Einstellungspraxis angepasst werden muss. Gelassen zeigt sich der rheinische Präses, Manfred Rekowski: „Schon jetzt können Menschen anderer Konfessionen, Religionen und Konfessionslose unter bestimmten Bedingungen bei uns angestellt werden – mit Ausnahme der Verkündigung.“

Das zuständige Bundesarbeitsministerium wertete das Urteil dennoch durchaus als Einschnitt für die Kirchen. Der EuGH habe das Recht der kirchlichen Arbeitgeber, selbst zu entscheiden, für welche Tätigkeit eine bestimmte Religionszugehörigkeit erforderlich ist, eingeschränkt, hieß es. Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, erklärte: „Die Kirchen können künftig von ihren Beschäftigten nicht mehr pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen.“

Im konkreten Fall hatte das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung in einer Ausschreibung für eine befristete Referentenstelle für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche gefordert. Bewerber sollten dies im Lebenslauf ausweisen.

Das entspricht der Linie der Evangelischen Kirche in Deutschland, die von Mitarbeitern „grundsätzlich“ die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche fordert. Eine konfessionslose Bewerberin für die Stelle wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie klagte jetzt und forderte 10 000 Euro Entschädigung. Die Diakonie hielt dagegen, die unterschiedliche Behandlung sei nach dem Recht auf kirchliche Selbstbestimmung zulässig.