Düsseldorf. . Nach der Spaltung der AfD-Fraktion will der NRW-Landtag eine weitere Zersplitterung des Parlaments verhindern. Künftig soll es „Gruppen“ geben.
Der Landtag plant nach dem Auseinanderfallen der AfD-Fraktion eine Änderung des Abgeordnetengesetzes. Künftig sollen sich auch schon fünf Abgeordnete zu einer „Gruppe“ zusammenschließen können, die bei Parlamentsrechten und Finanzen besser gestellt wird. Zur Bildung einer Fraktion sind zurzeit zehn Mitglieder notwendig.
Mit der Bildung von „Gruppen“ soll offenbar verhindert werden, dass immer mehr fraktionslose Parlamentarier mit ihren persönlichen Rederechten die Kräfteverhältnisse im Landtag verschieben.
Richtungskampf beim AfD-Parteitag erwartet
Landtagspräsident André Kuper (CDU) erklärte, man müsse auf „aktuelle Herausforderungen“ reagieren und Acht geben, dass sich das parlamentarische Wahlergebnis nicht in Plenardebatten verzerre. Die ursprünglich 16-köpfige AfD-Fraktion hatte nach internen Kursstreitigkeiten drei Mitglieder verloren, darunter ihren Chef Marcus Pretzell. Weitere Abgeordnete könnten nach dem erwarteten Richtungskampf beim AfD-Landesparteitag am kommenden Wochenende in Kalkar folgen.
Möglicherweise formieren sich Pretzell-Getreue zur neuen Bewegung „Die Blauen“. Da jeder fraktionslose Abgeordnete pro Plenartag zweimal drei Minuten zu Themen seiner Wahl ans Rednerpult treten darf, könnten in der Summe die Redezeiten der ordentlichen Fraktionen überschritten werden, so Kupers Sorge.
Gruppen erhalten halb so viel Geld wie Fraktionen
Um die weitere Zersplitterung des Landtags zu verhindern, soll der Anreiz erhöht werden, sich zu „Gruppen“ zusammenzufinden. Sie sollen die Hälfte der Finanzausstattung erhalten, die Landtagsfraktionen zusteht. Es handelt sich immerhin monatlich um einen Grundbetrag von rund 100 000 Euro, einen Oppositionszuschlag von rund 25 000 Euro und eine Pro-Kopf-Pauschale je Gruppenmitglied von 2733,30 Euro.
Der Antrag zur Änderung des Abgeordnetengesetzes, der zurzeit im Hauptausschuss des Landtags beraten wird, ist ein Gemeinschaftswerk von CDU, SPD, FDP und Grünen. Die Parteien sind darum bemüht, nicht den Eindruck einer „Lex AfD“ entstehen zu lassen. „Anlass für die Gesetzesänderung ist natürlich die Zersplitterung der AfD-Fraktion, allerdings ist es unabhängig von der AfD sinnvoll, hierzu eine gesetzliche Regelung zu schaffen“, sagt Grünen-Geschäftsführerin Verena Schäffer.
Die Mindestgröße einer Größe ist noch strittig
Sie verweist auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus den 90er-Jahren. Im Bundestag und anderen Landesparlamenten gebe es längst eine Regelung für „Gruppen“, in Düsseldorf habe sich die Frage nur nie gestellt.
Strittig ist noch, ob eine Gruppe überhaupt fünf Mitglieder zählen muss. Landtagspräsident Kuper will sich vorbehalten, per Präsidenten-Entscheid ausnahmsweise schon drei Abgeordneten den Gruppen-Status zu gewähren. So ließ sich bereits das abtrünnige AfD-Trio zusammenbinden. Im Parlament stößt das auf Widerstand. „Ich halte eine Mindestgröße zur Bildung einer Gruppe von fünf Abgeordneten für angemessen und im Vergleich zur Mindestanzahl von zehn Abgeordneten zur Bildung einer Fraktion verhältnismäßig“, betont Schäffer
Die Mindestgröße ergebe sich aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts. Demnach müssen Gruppen erst dann anerkannt werden, wenn sie aufgrund ihrer Größe Anrecht auf einen Sitz in einem Fachausschuss des Landtags haben – nach dem aktuellen Rechenschlüssel seien das eben fünf Mitglieder.
>> ZWECKBÜNDNIS IM LANDTAG
In Kommunalparlamenten können sich sogar reine Zweckbündnisse zu finanziell und rechtlich privilegierten „Gruppen“ zusammenfinden. Das soll im Landtag ausdrücklich nicht erlaubt werden.
Die neuen Gruppen unterhalb der bisherigen Fraktionsgröße von zurzeit mindestens zehn Mitgliedern müssten hier schon gemeinsame politische Ziele haben und Fraktionsmerkmale erfüllen.