Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht fordert ein drittes Geschlecht für Einträge im Geburtenregister. Eine Neuregelung soll es ab 2018 geben.
- Wenn im Geburtenregister Geschlechter eingetragen werden, muss es künftig drei Optionen geben
- Das verlangt das Bundesverfassungsgericht
- Verbänden geht das aber noch nicht weit genug
Das Bundesverfassungsgericht hat ein drittes Geschlecht für Einträge im Geburtenregister gefordert. „Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden“, heißt es in einer Mitteilung.
Intersexuellen Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, solle damit ermöglicht werden ihre geschlechtliche Identität „positiv“ eintragen zu lassen. Als Begründung verwiesen die Richter auf das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht.
Hintergrund ist Klage von intersexuellem Menschen
Laut den Richtern müsse der Gesetzgeber nun bis Ende des Jahres 2018 eine neue Regelung schaffen, die als drittes Geschlecht beispielsweise ein „inter“, „divers“ oder eine andere „positive Bezeichnung des Geschlechts“ ermöglicht.
Hintergrund ist die Klage eines intersexuellen Menschen, der einen Antrag auf Änderung seines Geschlechts auf „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister gestellt hatte. Im Register war er als Mädchen eingetragen. Laut einer Chromosemenanalyse ist er aber weder Mann noch Frau. (les)