Beim Thema Arbeitnehmer-Datenschutz scheint es Optimierungsbedarf zu geben. Dass nun das Bundesarbeitsgericht einschreiten muss, ist erstaunlich.
Es ist fast erstaunlich: Erst das Bundesarbeitsgericht muss Arbeitgebern deutlich machen, dass es nicht generell erlaubt ist, ihre Mitarbeiter mit Hilfe von Spähprogrammen auszuspionieren. Dabei geht es schließlich nicht nur um illegale Aktivitäten oder den Besuch verbotener Internetseiten: Mittels solcher Programme lässt sich auch ermitteln, wie schnell Sie schreiben, was Sie schreiben, wem Sie schreiben und wie lange Sie brauchen, um einen Text auf einer dienstlich besuchten Internetseite zu lesen. Und Sie wissen nichts von der Überwachung, mit der auch Ihre Leistung bewertet werden könnte... Beim Thema Arbeitnehmer-Datenschutz scheint es also durchaus Optimierungsbedarf zu geben, es müssen klare Regeln für beide Seiten her.