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Eltern, die zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gestern entschieden (AZ: III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Die Kommune müsse aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel mitverschuldet hat.

Geklagt haben drei Frauen aus Leipzig, die frühzeitig bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz nach einem Jahr Elternzeit angemeldet hatten. Trotzdem gingen sie zunächst leer aus und konnten erst Monate später zurück in den Job. Ihrer Ansicht nach muss die Stadt ihnen den entgangenen Verdienst in Höhe von jeweils mehreren Tausend Euro ausgleichen. Das Karlsruher Urteil ist für die Mütter freilich nur ein Etappensieg. Denn die Vorinstanzen hatten nicht geklärt, ob die Stadt Leipzig schuld an den Verzögerungen war.

Die NRW-Landesregierung rechnet nicht mit einer Klagewelle. NRW habe beim Ausbau der U3-Betreuung eine beispiellose Aufholjagd hingelegt, teilte das Familienministerium mit. Die CDU-Landtagsfraktion be­tonte hingegen, das Urteil zwinge das Land, den U3-Ausbau „endlich stärker als bisher voranzutreiben“.