Berlin. Einige Asylbewerber müssen sich auf verschärfte Regelungen einstellen: Das Bundeskabinett hat das Asylpaket II auf den Weg gebracht.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch in Berlin das zweite Asylpaket beschlossen, auf das sich die Koalitionsspitzen in der vergangenen Woche verständigt hatten. Es enthält vor allem Verschärfungen für abgelehnte Asylbewerber und für Flüchtlinge ohne Bleibeperspektive. Der Gesetzentwurf von Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) geht nun in den Bundestag.
Die Regelungen, auf die sich Union und SPD bereits im November vergangenen Jahres verständigt hatten, sehen besondere Aufnahmeeinrichtungen vor, in denen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ein Schnellverfahren durchlaufen und danach wieder zurückgeschickt werden sollen. In die Liste der sicheren Länder sollen Marokko, Algerien und Tunesien aufgenommen werden. Weil der Bundesrat diesem Vorhaben zustimmen muss, wird es in einem eigenen Gesetzentwurf beraten.
Familiennachzug eingeschränkt
Beim bis zuletzt strittigen Familiennachzug bleibt es dabei, dass Flüchtlinge mit eingeschränktem, sogenanntem subsidiären Schutz zwei Jahre lang vom Recht ausgeschlossen werden, ihre engsten Angehörigen nach Deutschland zu holen. Das gilt auch für Syrer. Deren Angehörige sollen aber bei der Auswahl der Menschen für mögliche Kontingente vorrangig berücksichtigt werden.
Die SPD, die die Aussetzung des Familiennachzugs für Syrer verkürzen wollte, akzeptierte die Zwei-Jahres-Lösung, weil im Gegenzug junge Flüchtlinge künftig einen Rechtsanspruch erhalten, während der Dauer ihrer Ausbildung in Deutschland bleiben zu können. Darüber hinaus dürfen sie zwei weitere Jahre in Deutschland arbeiten. Bisher wurden die Aufenthaltsgenehmigungen der Auszubildenden zwar in der Regel verlängert, sie hatten darauf aber keinen Anspruch.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem schärfere Regeln für die Abschiebung erkrankter Flüchtlinge vor. Künftig können nur schwere Erkrankungen oder Lebensgefahr geltend gemacht werden. Bisher zählen auch Traumatisierungen als Abschiebungshindernis. (epd)