An Rhein und Ruhr. Die Ministerin meint, die Mindestlohnregelung gelte nicht für Vertragsamateure. Die Fußballergewerkschaft und Juristen sehen das komplett anders.

Als Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles am Montag ihr Regelverständnis in der Diskussion um den Mindestlohn für Vertragsfußballer erläuterte, stieß das bei Fußball-Funktionären auf breiten Beifall. In Kurzform: Vertragsamateure sind zwar Minijobber, spielen aber aus Spaß an der Freud, weswegen die Vereine nicht gezwungen sind, ihnen den Mindestlohn zu zahlen. Debatte beendet? Nichts da.

Wie das eben so im Fußball ist. Manchmal geht es in die Verlängerung, und die hat die Spielergewerkschaft VDV angepfiffen. Diese bleibt bei ihrer Auffassung, dass Vertragsamateure unter die Mindestlohnregelung fallen: „Maßgebend ist nämlich nicht die individuelle Einschätzung einer einzelnen Ministerin, sondern einzig der vom Bundestag beschlossene Gesetzestext in seiner gültigen Fassung.“ Mit der Auffassung steht die Vereinigung der Vertragsfußballspieler nicht alleine da.

Der Geschäftsführer: “Frau Nahles hat ihr eigenes Gesetz nicht verstanden“

Der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht Rüdiger Meusel, der unter anderem auch Vereine und Lizenzspieler berät, kommt zu dem Schluss, dass die Regelauslegung von Nahles zwar für Vereine begrüßenswert, aber in jedem Fall juristisch unsauber sei. Die Verträge mit den Spielern seien nunmal Arbeitsverträge und keine „Spaß“-Verträge. „Die Verträge sind in der Regel wie andere Minijob-Verträge mit Rechten und Pflichten gestaltet. Der Verein als Arbeitgeber meldet schließlich auch den Spieler ordnungsgemäß bei der Rentenversicherung und Minijobzentrale an, führt pauschal Lohnsteuer ab und der Spieler kann eine Aufstockung für die Rentenversicherung vornehmen.“ Um Vertragsspieler anders zu behandeln als andere Minijobber, etwa den Platzwart, müsste eigentlich das Gesetz geändert werden, was bislang wohl nicht geplant sei, so Meusel.

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Ähnlich sieht das Klaus Schuppert, der Geschäftsführer des OSC Rheinhausen. Für ihn gibt es für die Vereine drei Möglichkeiten der Entlohnung von Trainern und Spielern: Entweder jemand arbeitet als Übungsleiter. In diesem Fall gibt es eine Pauschale. Oder man bekommt eine Aufwandsentschädigung. Dann werden beispielsweise Spesen und Fahrtkosten erstattet. „Aber alles darüber hinaus ist ein Minijob, es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis und unterliegt somit dem Mindestlohn“, sagt Schuppert: „Da gibt es kein links, kein rechts, Punkt.“ Ergo: „Frau Nahles hat ihr eigenes Gesetz nicht verstanden.“

Das Ministerium: „Es kommt jeweils auf den konkreten Einzelfall an“

Beim Bundesarbeitsministerium nimmt man die Einwände zur Kenntnis, bleibt aber auf Kurs: Grundsätzlich sei bei „einem Minijob davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt und damit der Mindestlohn zu zahlen ist“, antworte gestern eine Sprecherin auf NRZ-Anfrage. „Typischerweise“ würden aber Sporttreibende im Amateur- und Freizeitbereich „mit dem Einsatz ihrer sportlichen Fähigkeiten keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen“, heißt es dort weiter. Aber, und jetzt wird es für die Vereine eben doch haarig: „Für die Betrachtung, ob ein Vertragsspieler eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer ist, kommt es jeweils auf die Betrachtung aller maßgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls an.“

Sprich: Die vermeintlich glasklare Regelauslegung der Ministerin bedarf der Einzelfallprüfung. Die Vereine müssten „vor Ort“ auf die Vertragsgestaltung achten, so das Ministerium weiter, insbesondere darauf, dass „das Engagement für den Verein nicht zu Erwerbszwecken in einer für ein Arbeitsverhältnis typischen Abhängigkeit erbracht wird“.

Die Gewerkschaft: „Dann müssen eben die Gerichte entscheiden“

Viel Spielraum also. Den will die VDV nutzen. Für sie sind Vertragsspieler „grundsätzlich Arbeitnehmer mit entsprechenden Rechten und Pflichten“, denen arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn sie nicht ordnungsgemäß am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnehmen. Die VDV rät Vertragsspielern deshalb, ihre Arbeitszeit zu dokumentieren, „um den ihnen zustehenden Mindestlohn geltend machen zu können“. Arbeitszeit heißt: Fahrten, Training, Pressekonferenzen und Spiele. „Die Arbeit im Bergbau fängt ja auch nicht mit dem ersten Hammerschlag 2000 Meter unter der Erde an“, sagt VDV-Sprecher Ulf Baranowsky. Notfalls müssten die Spieler Nachzahlungen von ihren Klubs einfordern. Wenn das nicht fruchte, „müssen eben die Gerichte entscheiden“.