Münster. .
Ein Eingang einer Gaststätte darf nicht zu einem Raucherraum umfunktioniert werden: Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster. Ein Gaststättenbesitzer aus Köln hatte geklagt.
Ein Wirt darf den Eingangsraum seiner Gaststätte nicht zum Raucherraum machen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster in einem am Mittwoch veröffentlichten Eilbeschluss. Es wies damit die Beschwerde eines Kölner Gaststättenbesitzers zurück.
Der dortige Wirt hatte den Angaben zufolge seinen Eingangsraum zum Raucherraum erklärt und darauf verwiesen, dass Nichtraucher einen anderen Eingang benutzen könnten. Doch dies reichte den Richtern nicht aus. Denn der zweite Eingang liegt den Angaben zufolge an der Rheinuferseite und ist nur über einen längeren Fußweg und einen langen, steilen Treppenaufgang zu erreichen. Einige Personengruppen wie Rollstuhlfahrer oder Gehbehinderte müssten daher zwangläufig den Weg durch den Raucherraum nutzen, erklärten die Richter.
Nicht mit dem Gesetz vereinbar
Das ist aus Sicht des Gerichts jedoch nicht mit dem Gesetz vereinbar. Vielmehr dürften nur solche Räume als Raucherräume genutzt werden, die nach Bauart und Funktion Nichtraucher nicht beeinträchtigten. Daher sei es nicht möglich, Raucherräume so einzurichten, dass Nichtraucher gezwungen seien, sie zumindest gelegentlich zu nutzen, etwa beim Betreten der Gaststätte oder um zur Toilette zu gelangen, erklärten die Richter.
Zugleich betonten sie, dass der Kölner Gastwirt auch bei zwei gleichwertigen Eingängen den Eingangsraum nicht zum Raucherzimmer hätte machen dürfen, weil er über weitere abtrennbare Räume verfüge. Das Nichtraucherschutzgesetz verlange in solchen Fällen, eine Möglichkeit zu wählen, die die Nichtraucher weniger belaste, und einen reinen Gastraum als Raucherraum einzurichten.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. (dapd)