Münster. Das OVG in Münster hat die Klage zweier Lehrerinnen mit Kopftuch abgelehnt. Sie fühlten sich in ihrer beruflichen Karriere benachteiligt.

Zwei kopftuchtragende Lehrerinnen, die sich in ihrer beruflichen Karriere benachteiligt sehen, muss das Land Nordrhein-Westfalen keine Entschädigung zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster am Montag entschieden und damit die Klage der Frauen aus Köln und Marburg (Hessen) zurückgewiesen.

Die Lehrerinnen hatten argumentiert, dass sie wegen ihrer religiösen Überzeugung bei der Stellenbesetzung in NRW benachteiligt und nicht ins Beamtenverhältnis übernommen worden seien. Sie klagten auf Entschädigung nach dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Demnach dürfen Arbeitnehmer wegen ihrer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alters oder Weltanschauung nicht benachteiligt werden.

Außerdem bezogen sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVG) aus dem Jahr 2015. Das BVG hatte das pauschale Kopftuchverbot im NRW-Schulgesetz für verfassungswidrig erklärt.

Lehrerin: Keine Anstellung wegen Kopftuch

Die Kölnerin machte geltend, sie sei nach Beendigung ihres Referendariats 2007 und auch später wegen dieses „Kopftuchverbots“ nicht als Berufsschullehrerin eingestellt worden. Die Marburger Lehrerin sei 2004 im Angestelltenverhältnis eingestellt worden und hatte auch mit ihrem 2005 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis keinen Erfolg. Die Verbeamtung erfolgte erst im September 2015.

OVG Münster: Das Kopftuch hat keine Gründe gespielt

Die Richter in Münster merkten in ihrer Begründung an, dass nicht anzunehmen sei, dass das Land NRW eine der beiden Klägerinnen nicht wegen des Kopftuches übernommen habe, sondern zum Beispiel wegen der Examensnote. Es sei nicht festzustellen, dass der Dienstherr überhaupt von den religiösen Gründen gewusst habe. (dpa)