Köln. . Weil dem Auftraggeber die Witze nicht gefielen, hat eine Firma Entertainer Jörg Knör das Honorar verweigert. Jetzt siegte er vor Gericht.

Der Parodist und Entertainer Jörg Knör hat jetzt vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) erfolgreich um ein verweigertes Künstler-Honorar geklagt. Das Gericht kam zu dem Schluss: "Wer ein Kunstwerk bestellt, muss es grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt".

Ein bundesweit tätiger Verbund von Fahrrad-Fachhändlern hatte für seine Jubiläumsfreier im Juli 2016 bei Knör ein Video bestellt, in dem er bekannte Persönlichkeiten parodieren sollte, unter anderem Bundeskanzlerin Angela Merkel oder den damaligen US-Präsidenten Barack Obama, berichtete das OLG am Mittwoch. Doch als das Video fertig war, hätten dem Auftraggeber die Witze nicht gefallen. Noch weniger lustig für den Entertainer: Die Firma wollte für das Video deshalb nicht bezahlen. Es ging um 5350 Euro brutto Honorar.

In erster Instanz war Knör unterlegen

Knörs Management klagte. Doch in erster Instanz hatte der Entertainer keinen Erfolg: Das Landgericht Köln wies die Klage ab, weil das Video in einigen Punkten nicht den Vorgaben entsprochen habe, die vorher zwischen Auftraggeber und Knör abgesprochen gewesen seien. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte Knör nun das Recht auf seiner Seite: Die Firma muss den vereinbarten Preis zahlen, entschied der 11. Zivilsenat, laut der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (Az. 11 U 71/18).

Der Senat hatte sich das Video in mündlicher Verhandlung angeschaut. Ob die Richter es lustig fanden, sagte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage nicht. Auch beim OLG befand man, dass das Video nicht in allen Punkten den Absprachen entsprochen habe, weshalb der Fahrradvertriebsverbund das Honorar unter anderem nicht zahlen wollte. Der setzte jedoch auch auf das Argument, Knörs Arbeit habe den Geschmack der Auftraggeber nicht getroffen. Das aber zählte das OLG nicht als hinreichenden Grund, die Zahlung zu verweigern, was letztlich alle weiteren Argumente überwog.

Der bloße Geschmack macht noch keinen Mangel aus

So stand für das Gericht außer Frage, dass es sich bei dem Video-Clip um eine "schöpferische Leistung" handle. Und dabei gelte laut OLG: "Der bloße Geschmack des Bestellers macht noch keinen Mangel aus".

"Die Entscheidung ist im Hinblick auf ähnliche Fälle wegweisend, da sie der künstlerischen Freiheit den ihr gebührenden sehr hohen Stellenwert einräumt", sagt Ulrich Poser auf Nachfrage, Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht aus Hamburg, der die Klage von Knörs Management vor Gericht vertrat. Das Urteil stelle klar, "dass die künstlerische Freiheit einem selbstständigen Künstler einen großen Gestaltungsspielraum bei der Erstellung seines Kunstwerkes erlaubt".

Beim OLG mag man den Fall nicht ganz so hoch hängen und spricht von einer "Einzelfall-Entscheidung", sagt ein Sprecher: "Andernfalls hätte der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen". Das aber blieb aus.