Essen. . Uli Hoeneß hat’s getan, Alice Schwarzer auch. Sie haben Steuern hinterzogen, sich selbst angezeigt, nachgezahlt – und damit für viel Wirbel gesorgt. Von der Öffentlichkeit eher unbeachtet, können auch Nicht-Promis ins Visier der Steuerfahndung gelangen. Was bei einer Selbstanzeige zu beachten ist.

Uli Hoeneß hat’s getan, Alice Schwarzer auch. Sie haben Steuern hinterzogen, sich selbst angezeigt, nachgezahlt – und damit für viel Wirbel gesorgt. Von der Öffentlichkeit eher unbeachtet, können auch Nicht-Promis ins Visier der Steuerfahndung gelangen. Die Angst, erwischt zu werden, wirkt: 2013 sind Medienberichten zufolge mehr als 24.000 Selbstanzeigen bei den Finanzämtern eingegangen, 4200 in NRW. Im Vergleich zu 2012 habe sich die Zahl verdreifacht. Lutz Schumann, Wirtschaftsjournalist, Steuer-Experte und Herausgeber des Ratgebers steuer-schutzbrief.de, erklärt, was bei einer Anzeige zu beachten ist.

1. Fragen Sie Ihren Steuerberater und/oder Rechtsanwalt

Nur ein Fachmann könne entscheiden, ob eine Selbstanzeige ratsam sei. „Sprechen Sie schnellstens mit einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem erfahrenen Steuerberater. Eine fehlerhafte Selbstanzeige schadet mehr, als dass sie nutzt“, sagt Lutz Schumann.

2. Verjährung nach 5 oder 10 Jahren

„Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, die so genannte Festsetzungsverjährung 10. Fristbeginn ist jeweils der Tatzeitpunkt der Steuerhinterziehung“, so Schumann. Wenn die Hinterziehung nach 5 Jahren strafrechtlich verjährt sei, sei eine Selbstanzeige meist unnötig. Falls das Finanzamt Taten aufdeckt, müssten Täter schlimmstenfalls die Steuern samt Zinsen zurückzahlen. Schumann: „Ob eine Verjährung eingetreten ist, kann nur ein Fachmann mit letzter Sicherheit klären.“

3. Aufgeflogen? Zu spät!

Eine strafbefreiende Selbstanzeige sei nur möglich, wenn der Fiskus Steuerschummeleien noch nicht entdeckt habe. Stehe die Steuerfahndung vor der Tür oder hätten Unternehmer eine Prüfungsanordnung erhalten, sei es für die Selbstanzeige zu spät.

4. Alle Karten auf den Tisch

„Wer eine Selbstanzeige fertigt, muss vollständige Angaben machen. Sonst ist die Anzeige unwirksam. Die Vollständigkeit muss sich auf alle unverjährten Straftaten einer Steuerart beziehen“, so Schumann. Bei einer Steuerhinterziehung über 50.000 Euro gehe der Bundesgerichtshof von einer schweren Steuerhinterziehung mit doppeltem Strafrahmen und doppelter Verjährungsfrist aus.

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Damit tritt bei einer Selbstanzeige keine Straffreiheit ein. Die Grenze aber ist tatbezogen. Schumann: „Hat jemand in den Jahren 2001 bis 2004 Einkommensteuer von jeweils 30.000 Euro hinterzogen, kann er sich trotzdem wirksam anzeigen. Durch die Abgabe von vier Steuererklärungen liegen vier Taten vor, der Höchstbetrag ist nicht überschritten.“

5. Mit Mittätern absprechen

Waren mehrere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt, müssten alle zeitgleich eine Anzeige abgeben. Wer sich einen Tag später melde, gehe nicht straffrei aus.

6. Selbstanzeige nicht ankündigen

„Kündigen Sie Ihre Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt nicht an“, rät Schumann. Das würde wohl dazu führen, dass das Amt zu ermitteln beginne und keine Selbstanzeige mehr möglich sei.

7. Nicht draufschreiben, was drin ist

„Kennzeichnen Sie das Schreiben ans Finanzamt nicht als Selbstanzeige. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle würde umgehend ein Strafverfahren einleiten. Formulieren Sie Ihre Selbstanzeige als „Berichtigung der ursprünglichen Steuererklärung/en“.

8. Genau und großzügig

„Beschreiben Sie in Ihrem Brief ans Finanzamt den oder die ,Fehler’ vollständig, wahr, und möglichst genau“, so Schumann. Das Amt müsse ob der Angaben ohne weiteren Aufwand die tatsächliche steuerliche Situation erkennen und einen Steuerbescheid erstellen können. Die Straffreiheit gelte nur für Steuersünden, die in der Selbstanzeige offenbart worden seien.

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Verheimlichte Einnahmen müssten nicht auf den Cent genau angegeben werden, eine grobe Schätzung reiche aus. „Jedoch sollten Sie eher zugunsten des Fiskus schätzen als zu Ihren. Haben Sie einen zu hohen Betrag geschätzt, können Sie ihn später richtig stellen, wenn Sie Belege nachliefern. Und das müssen Sie“, so Schumann. Seien Sie nicht in der Lage, Unterlagen oder Zahlen zu liefern, würden Sie trotz Selbstanzeige steuerlich und steuerstrafrechtlich verfolgt werden.

9. Nachzahlungsfrist beachten

Auf Grund der Selbstanzeige erstellt das Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid und setzt eine Nachzahlungsfrist von etwa 4 Wochen. „Erst wenn Sie fristgerecht gezahlt haben, droht keine Strafe mehr“, so Schumann. Die Steuernachzahlung setzt sich zusammen aus der Summe der hinterzogenen Steuer plus 6 Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr. (we)