Berlin. . 6,6 Millionen Menschen in Deutschland können ihre Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen. Seit 2012 gibt es ein Schutzkonto. Auf dem sind Freibeträge geschützt. Doch Vorsicht: Jeder Verbraucher darf nur einziges Konto dieser Art anlegen.

Viele Haushalte kämpfen mit finanziellen Problemen. 6,6 Millionen Privatleute galten im vergangenen Jahr als überschuldet, konnten die regelmäßig anfallenden Rechnungen nicht oder nicht pünktlich bezahlen. Auslöser einer solchen Krise sind häufig Scheidungen, Krankheiten oder der Verlust des Arbeitsplatzes. Aber auch der unkontrollierte Kauf auf Pump kann in die Schuldenfalle führen.

Seit 2012 gibt es das Pfändungsschutzkonto

Die Gläubiger wollen natürlich zunächst ihr Geld eintreiben. Deshalb strengen sie in der Regel ein Mahnverfahren bei Gericht an. Halten sie im Anschluss erst einmal eine Forderung in Händen, wird es für den Schuldner eng. Dann kann der Gläubiger diese vollstrecken lassen. Dann kommt zum Beispiel der Gerichtsvollzieher und schaut nach verwertbarem Vermögen im Haushalt. Leichter ist aus Sicht des Gläubigers aber die Pfändung des Lohnes oder des Kontos.

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Bei einer Kontopfändung ist rasches Handeln angezeigt. Denn seit 2012 gibt es in Deutschland das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt. Jeder Besitzer eines Girokontos kann dieses in ein P-Konto umwandeln, wenn eine Pfändung droht oder bei der Bank oder Sparkasse bereits eingegangen ist. Auf dem P-Konto wird der Pfändungsfreibetrag des Schuldners geschützt, das heißt, er oder sie können über den Betrag auch frei verfügen. So wird sichergestellt, dass andere Verpflichtungen wie Mietzahlungen oder Unterhaltsleistungen auch weiterhin bedient werden können. Derzeit liegt der Freibetrag oder Basisschutz bei 1045,04 Euro.

Jeder darf nur ein einziges P-Konto führen

„Kontoinhaber müssen zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden“, erläutert die Verbraucherzentrale NRW. Innerhalb von 14 Tagen kommt der Inhaber dann wieder an Bargeld oder kann Überweisungen tätigen. Das Konto muss beim Geldinstitut beantragt werden. Banken und Sparkassen müssen der Bitte nach einer Umwandlung des bestehenden Girokontos nachkommen. Das ist gesetzlich festgelegt. Wird es trotzdem verweigert, raten die Verbraucherschützer, sich an den Schlichter des Bankgewerbes zu wenden.

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Das P-Konto kann nur von einer Person geführt werden. Teilt sich ein Paar ein Gemeinschaftskonto, sollte derjenige, der mit einer Pfändung rechnen muss, frühzeitig ein Einzelgirokonto eröffnen. Jeder Verbraucher darf nur ein einzige P-Konto führen. Das wird von der Bank abgefragt. Unterhält der Schuldner ein weiteres bei einer anderen Bank, macht er sich womöglich strafbar.

Manche Bank langt bei den Gebühren zu

Während die Umstellung auf ein P-Konto kostenlos ist, langt manche Bank nach den Erfahrungen von Verbraucherschützern bei den Gebühren für Überweisungen oder andere Dienstleistungen mitunter zu kräftig zu. Das ist nicht erlaubt. Die Kontoführung darf nicht mehr kosten als zuvor. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Verlangt das Institut trotzdem mehr als vorher, kann der Schuldner zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.

Welcher Betrag tatsächlich vor einer Pfändung geschützt ist, hängt vom Einkommen und von den Unterhaltsverpflichtungen ab. Zusätzlich zum Basisschutz gibt es für die erste Unterhaltspflicht einen Freibetrag in Höhe von 393,30 Euro. Für jede weitere Unterhaltspflicht werden 219,12 Euro gewährt. Mit zunehmenden Einkommen verbleibt auch ein wachsender Teil des Nettolohnes geschützt in der Familienkasse. Die exakten Pfändungsgrenzen werden in der Zivilprozessordnung festgelegt. Bei einem Nettoeinkommen von 2000 Euro im Monat lässt der Gesetzgeber derzeit die Pfändung von 668,47 Euro bei einem Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen zu. Es bleiben also 1331,53 Euro zum Leben übrig, weit mehr als der Basisfreibetrag.

Oft wird statt oder neben dem Konto auch der Lohn direkt beim Arbeitgeber gepfändet. In diesem Fall zieht der Arbeitgeber vom Nettolohn des Schuldners gleich den pfändbaren Bestandteil ab, im Beispielfall also 668,47 Euro. Den Restbetrag überweist der Betrieb ganz normal auf das P-Konto. Dort steht es dann dem Schuldner zur Verfügung, auch wenn auch bei der Bank ein Pfändungsbescheid vorliegt.