Karlsruhe..
Für Rentner Hermann N. und seine Lebensgefährtin Birgit J. aus Mönchengladbach war es das große Los: sechs Richtige und fast eine Million Euro Gewinn. Doch die seit acht Jahren getrennt lebende Ehefrau des Rentners hat auch einen Anspruch auf das Lotto-Glück, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe urteilte. Der Rentner habe erst zwei Monate nach seinem Gewinn die Scheidung eingereicht, so die Richter. Daher könne die frühere Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte des Lottogewinns von Hermann N. beanspruchen – insgesamt 242 500 Euro. (AZ: XII ZB 277/12)
Vergeblich hatte der Rentner vor Gericht argumentiert, dass er doch mittlerweile acht Jahre nicht mehr mit seiner früheren Ehefrau zusammenlebe. Nach 29-jähriger Ehe habe er sich im August 2000 von seiner Frau getrennt, blieb aber noch weiter verheiratet.
2001 fand Hermann N. eine neue Partnerin. Er zog mit Birgit J. zusammen. Am 5. November 2008 traf die beiden dann das Lottoglück, sechs Richtige und ein Gewinn von 956 333 Euro. Am 31. Januar 2009 reichte der Rentner die Scheidung ein.
Doch das Lotto-Glück blieb nicht ungetrübt. Die Ex-Ehefrau verlangte die Hälfte von Hermann N.s Gewinn als Zugewinnausgleich. Bei dem Zugewinnausgleich wird grundsätzlich der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs geteilt. Eine Ausnahme besteht bei Schenkungen oder Erbschaften an einen der Eheleute. Dieses stellt „privilegiertes Vermögen“ dar, welches nicht in den Zugewinnausgleich einfließt.
Dazu müsse auch der Lotto-Gewinn zählen, argumentierte Hermann N. Er habe schon jahrelang von seiner Ex-Ehefrau getrennt gelebt. Außerdem sei es „grob unbillig“, dass seine frühere Partnerin jetzt noch die Hand aufhalte, obwohl sie doch getrennt seien.
Die Instanzgerichte waren sich uneins, ob der Lottogewinn geteilt werden muss oder nicht. Während das Amtsgericht Mönchengladbach der Ehefrau die Hälfte des Gewinns zusprach, gab das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Rentner noch Recht.
Nun klärte der BGH den Rosenkrieg. Danach müssen getrennt lebende Paare Lottogewinne immer teilen. Dies gilt bis zur Einreichung der Scheidung. Erst danach könne der Gewinn für sich allein beansprucht werden. Lotto-Gewinne stellten auch kein „privilegiertes Vermögen“ dar, so der XII. Zivilsenat des BGH. Denn dieser Vermögenserwerb liege keiner persönlichen Beziehung zugrunde, wie dies bei einer Schenkung oder Erbschaft der Fall ist.