Hagen. . Ein Ferienjob ist eine gute Grundlage, um sich größere, finanzielle Wünsche zu erfüllen. 440.000 Schüler über 15 Jahren dürfen in NRW in den Sommerferein etwas dazu verdienen. 13- und 14-Jährige und Studenten kommen dazu. Je nach Altersgruppe gibt es aber ein paar Einschränkungen.

Viele Schüler und Studenten wollen in den Ferien lieber abkassieren statt chillen. Sie suchen sich einen Job als Saisonkraft beim Bootsverleih, zapfen Getränke im Fußballstadion oder bewerben ein Fitnessstudio in der Fußgängerzone. Maren Ewertz, Berufsberaterin bei der Arbeitsagentur in Essen, hat die Erfahrung gemacht: „Bei Ferienjobs geht es Schülern und Studenten in erster Linie ums Geld – nach dem Motto ,Ich mache alles’“. Doch nicht alles ist erlaubt. Wer als Jugendlicher jobben gehen möchte, muss einige Regeln beachten.

Schüler ab 13 Jahren

Grundsätzlich ist es erst ab 13 Jahren erlaubt, in den Ferien ein paar Euro extra zu verdienen, das schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor. 13- und 14-Jährige dürfen aber nur leichte und für Kinder geeignete Aufgaben machen – und das nicht länger als zwei Stunden am Tag. Beliebt sind hier etwa Hunde ausführen, Babysitten, Rasen mähen oder Nachhilfe geben. Welche Jobs infrage kommen, können in der Kinderarbeitsschutzverordnung eingesehen werden.

Arbeitet der Schüler in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb, zum Beispiel als Erntehelfer, darf er bis zu drei Stunden am Tag mit anpacken. Die Arbeitszeiten müssen zwischen 8 und 18 Uhr liegen, Wochenend- und Feiertage frei bleiben.

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Schüler ab 15 Jahren

Teenager zwischen 15 und 17 Jahren dürfen während der Ferien länger arbeiten: vier Wochen im Jahr bis zu acht Stunden am Tag. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. 16-Jährige können auch Abendschichten bis 23 Uhr schieben. Ab 18 sind jährlich 50 Arbeitstage erlaubt.

Jobs, die durch Hitze, Nässe, Kälte oder Lärm die Gesundheit gefährden könnten, sind für Jugendliche tabu, genauso wie Akkord- und Fließbandarbeit und Arbeiten mit hoher Unfallgefahr. Etwa darf ein Ferienjobber nicht an einer Kreissäge arbeiten.

Die Verdienstmöglichkeiten sind vielfältig und häufig Vereinbarungssachen: Ein Telefonist verdient um die sechs Euro in der Stunde. Ähnlich ist der Lohn für Kellner, hier kommt aber oft noch ein Trinkgeld dazu. Wer Kurierdienste erledigt, kann mit acht Euro rechnen, ein Vorwäscher in einer Waschstraße mit zehn Euro.

Im Jahr können Schüler übrigens bis zu 8130 Euro verdienen, ohne dass sie Steuern zahlen müssen. Außerdem haben sie – egal wie viel sie verdienen – weiter Anspruch auf Kindergeld. Seit 2012 gibt es hier keine Einkommensgrenze mehr.

Studenten

Wer während der Semesterferien arbeitet, hat ebenfalls einen so genannten Grundfreibetrag von 8130 Euro. Hier sollte genau rechnen, wer noch einen regelmäßigen Minijob hat. Studenten, die Bafög beziehen, dürfen nach Angaben des Studentenwerkes nicht mehr als 4800 Euro im Jahr verdienen.

Tipps zum Ferienjob

Kinder bis einschließlich zum 14. Lebensjahr dürfen nicht arbeiten. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Außer die Eltern erlauben das. Dann dürfen Kinder über 13 bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten.
Kinder bis einschließlich zum 14. Lebensjahr dürfen nicht arbeiten. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Außer die Eltern erlauben das. Dann dürfen Kinder über 13 bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. © WAZ
Eine etwas andere Regelung gilt für den landwirtschaftlichen Bereich. Dort dürfen sich Kinder über 13 Jahren bis zu drei Stunden täglich etwas hinzuverdienen.
Eine etwas andere Regelung gilt für den landwirtschaftlichen Bereich. Dort dürfen sich Kinder über 13 Jahren bis zu drei Stunden täglich etwas hinzuverdienen. © WAZ
Grundsätzlich gilt: Die Tätigkeiten dürfen keine schwere körperliche Arbeit sein.
Grundsätzlich gilt: Die Tätigkeiten dürfen keine schwere körperliche Arbeit sein. © imago stock&people
Weniger Einschränkungen gibt es für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren.  Wer noch zur Schule geht, darf nicht mehr als vier Wochen im Jahr jobben.
Weniger Einschränkungen gibt es für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren. Wer noch zur Schule geht, darf nicht mehr als vier Wochen im Jahr jobben.
Eine Ausnahme gibt es aber auch hier: Wer mindestens 16 Jahre alt ist, darf im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr tätig sein.
Eine Ausnahme gibt es aber auch hier: Wer mindestens 16 Jahre alt ist, darf im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr tätig sein. © imago stock&people
Auch in mehrschichtigen Betrieben ist es 16-Jährigen erlaubt, bis maximal 23 Uhr zu arbeiten.
Auch in mehrschichtigen Betrieben ist es 16-Jährigen erlaubt, bis maximal 23 Uhr zu arbeiten. © imago stock&people
Wochenend-Arbeit ist tabu, es sei denn, Jugendliche sind auf Sportveranstaltungen eingesetzt.
Wochenend-Arbeit ist tabu, es sei denn, Jugendliche sind auf Sportveranstaltungen eingesetzt. © imago stock&people
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Um Versicherungen muss sich ein Student, der ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit jobbt, nicht gesondert kümmern. Die Krankenversicherung als Studierender bleibt bestehen, für Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen keine Beiträge abgegeben werden. Allerdings werden Zahlungen an die Rentenkasse fällig, wenn der Job zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr überschreitet.

Ferienjobs finden

Berufsberaterin Maren Ewertz zeigt dazu mehrere Strategien auf: Die Jobsuche kann schon bei Eltern, Verwandten, Bekannten oder sogar beim Fußballtrainer losgehen. Kennt jemand jemanden, der einen Helfer braucht? Kann jemand den Kontakt zu einem Unternehmen herstellen? „Eine weitere Möglichkeit bieten typischerweise Aushänge an schwarzen Brettern in Einkaufszentren, Baumärkten oder in der Uni“, empfiehlt Ewertz. Außerdem könne man auch den Kontakt zu Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern suchen und dort anfragen. Nicht zuletzt gibt es im Internet zahlreiche Ferienjob-Börsen.

Richtig bewerben

Eine einfache Bewerbung sollte ausreichen. Ewertz rät, sich vor Ort ein Bild von der Stelle zu machen und eine Kurzbewerbung mitzubringen. „Hierin kann man erläutern, wer man ist, was man normalerweise tut und welchen Aufgabenbereich man sich in der Firma vorstellen könnte“, sagt Ewertz. Ein Lebenslauf sei in der Regel nicht notwendig.

Im Gespräch sollte der Bewerber klären, was seine genaue Aufgabe sein wird, welche Arbeitszeiten er hat und natürlich, was er verdient. Das sollte alles in einem Arbeitsvertrag festgehalten werden, dem bei Minderjährigen ein Erziehungsberechtigter zustimmen muss.

Wer länger als zwei Wochen in einem Unternehmen arbeitet, hat übrigens Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – das kann bei zukünftigen Bewerbungen hilfreich sein.