Essen.. Eltern müssen nicht alle Einkäufe ihrer Kleinen hinnehmen – selbst dann nicht, wenn der Nachwuchs mit eigenem Geld bezahlt. Vor allem im Internet droht Abzocke. Eine Übersicht mit wichtigen Fakten.

„Hilfe, meine Tochter hat sich ein Meerschweinchen gekauft!“ Mit diesem Aufruf wendet sich eine besorgte Mutter an die Internet-Community. Ein aufgewühlter Vater sucht ebenso Rat: „Mein Sohn hat sich heimlich eine Playstation gekauft“, schreibt er. „Was soll ich tun?“ Eine weitere Mutter erzählt, ihr kleiner Sohn habe am Computer aus Versehen einen Rasenmäher ersteigert. Letztere Geschichte klingt fast zu skurril, um wahr zu sein. Doch was können Eltern tun, wenn der Nachwuchs ungewollte Elektrogeräte oder Haustiere anschleppt?

Kinder unter sieben gelten als geschäftsunfähig

Eins steht fest: Die landläufige Meinung, Kinder können keine Verträge abschließen, ist größtenteils falsch. Nur Kinder, die noch nicht sieben Jahre alt sind, dürfen das nicht. Sie gelten als geschäftsunfähig. Spaziert der Fünfjährige also in den Spielzeugladen, legt sein Taschengeld auf den Tisch und kommt mit einem Lego-Mobil nach Hause, können die Eltern den Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen. Anders sieht es aus, wenn die Mutter ihre sechsjährige Tochter zum Bäcker schickt, damit das Mädchen ein paar Brötchen holt. In dem Fall kann die Mutter das Geld nicht zurückfordern. Die Tochter ist hier als Botin zu sehen, die lediglich den Willen der Mutter überbringt.

TaschengeldÜber ihr Taschengeld dürfen Kinder verfügen

Als beschränkt geschäftsfähig gelten Kinder in einem Alter zwischen sieben und 17 Jahren. Schließen sie Verträge ab, sind diese „schwebend unwirksam“, wie Juristen sagen. „Solange die Eltern nichts dagegen haben, dass sich ihr zehnjähriger Sohn die neue Playstation vom Geburtstagsgeld holt, ist der Kauf rechtskräftig“, sagt Bernd Ruschinzik, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Berlin. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters müsse vorliegen. Kauft der Sohnemann die Spielekonsole aber ohne die Zustimmung seiner Eltern, können diese vom Händler verlangen, dass er den Kauf rückgängig macht.

Das Taschengeld stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar. Der so genannte Taschengeldparagraf besagt: Kauft sich der Nachwuchs etwas vom Taschengeld, das ihm für einen bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurde, ist der Vertrag wirksam. Kommt die Tochter allerdings mit zwei Meerschweinchen nach Hause, können die Eltern trotzdem dagegen vorgehen.

Bei einem Tier entstehen Folgekosten

„Der Kauf ist nicht vorteilhaft, weil Folgekosten entstehen – etwa für Futter oder einen Käfig“, erläutert Rechtsexperte Ruschinzik. Dasselbe gilt für Ratenverträge. Holt sich die 16-Jährige ein Smartphone und soll dafür jeden Monat 20 Euro an den Anbieter überweisen, können die Erziehungsberechtigten einschreiten und vom Händler verlangen, den Vertrag aufzulösen.

Im Internet haben es Eltern sogar leichter, ungewollte Einkäufe zurückzugeben. Für den Großteil der Online-Geschäfte gilt das so genannte Fernabsatzgesetz. „In der Regel haben Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht“, sagt Verbraucherschützer Ruschinzik. Die Ware kann also ohne Begründung zurückgeschickt werden. Wie in der realen Welt gilt auch im virtuellen Leben: Verträge mit Kindern unter sieben Jahren sind unwirksam. Zwischen sieben und 17 Jahren sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet: Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind „schwebend unwirksam“, wenn die Eltern vorab nicht eingewilligt haben oder im Nachhinein zustimmen.

Wichtig: Die Telefonrechnung zu kontrollieren

Vor unseriösen Online-Abzockern jedoch sind weder Kinder noch Jugendliche oder Erwachsene gefeit. „Einige Unternehmen zeigen sich einfallsreich, wenn es darum geht, an das Geld von Minderjährigen zu kommen“, sagt Karin Thomas-Martin, Telekommunikationsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Online-Spieleanbieter animieren die User dazu, zum Beispiel teure 0900er-Nummern zu wählen, um Spielwährung zu erwerben.“ Ruft der Zwölfjährige hier an, bleiben die Eltern womöglich auf dem finanziellen Schaden sitzen. „Wichtig ist es, immer die Telefonrechnungen zu kontrollieren, diese Nummern sperren zu lassen und schriftlich Widerspruch einzulegen“, erläutert Thomas-Martin. Der Erfolg hänge hier stark vom Einzelfall ab.

Ist der Nachwuchs in eine Online-Kostenfalle getappt, müssen die Erziehungsberechtigten rasch handeln. Sie sollten dem Anbieter mitteilen, dass der Vertrag unwirksam ist und nicht genehmigt wird. Dabei helfen Musterbriefe der Verbraucherzentralen.