Göttingen. . Neue technische Entwicklungen wie das von einem Elektromotor unterstütze Fahrrad erfordern rechtliche Regeln. Wir erklären mit Hilfe von Pressedienst Fahrrad und ADFC die aktuelle Rechtslage.

Neue technische Entwicklungen wie das von einem Elektromotor unterstütze Fahrrad erfordern rechtliche Regeln. Wir erklären mit Hilfe von Pressedienst Fahrrad und ADFC die aktuelle Rechtslage.

Die Definition:

Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist laut Recht der Europäischen Union ein Fahrrad mit Trethilfe. Der Motor darf maximal eine Leistung von 250 Watt haben und bis zu einer Maximal-Geschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde unterstützen. Sobald der Fahrer nicht mehr in die Pedale tritt oder eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht hat, muss der Motor automatisch abschalten. Europaweit gelten für das Pedelec-Fahren die gleichen Rechte, Pflichten und Vorschriften wie für das Radfahren.

Etwas anders stellt sich die Situation für Pedelecs mit Anfahr- und Schiebehilfe dar. Zwar gilt auch dies laut EU-Recht als Fahrrad, weil die zuschaltbare Anfahr- und Schiebehilfe das Rad aber ausschließlich mit Motorkraft bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h bewegt, brauchen jüngere Fahrer in Deutschland (geboren nach dem 1. April 1965) eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen höherwertigen Führerschein. Laut Pressedienst Fahrrad plant Deutschland hier allerdings eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, nach der diese Bedingung künftig wegfallen soll.

Vom Pedelec unterscheiden sich das E-Bike (oder E-Mofa, mit Drehgriff) und das S-Pedelec (500 Watt Motorleistung), die laut EU-Recht Kraftfahrzeuge des Typs Leichtkraftrad sind. Für E-Bike und S-Pedelec brauchen Fahrer Betriebserlaubnis, Haftpflichtversicherung und eine Mofa-Prüfbescheinigung (geboren nach dem 1. April 1965).

Beleuchtung:

Für Pedelecs mit und ohne Anfahr-/Schiebehilfe gilt das gleiche wie für Fahrräder. Sie müssen mit einer funktionierenden Dynamobeleuchtung nach Straßenverkehrsordnung ausgerüstet sein. Achtung: Viele im Handel erhältliche Pedelec-Beleuchtungen, so der ADFC, würden mit Strom aus dem Akku gespeist und seien deshalb unzulässig.

Helmpflicht:

Da das Pedelec mit und ohne Anfahr-/Schiebehilfe als Fahrrad gilt, besteht keine Helmpflicht. Der ADFC empfiehlt aber unbedingt, einen Fahrradhelm zu tragen.

Radwegenutzung:

Für Pedelecs mit und ohne Anfahr-/Schiebehilfe besteht die Radwegebenutzungspflicht innerorts und außerorts beim blauen Radweg-Schild beziehungsweise beim Rad-/Gehweg-Schild.