Essen.. Unfallflucht ist eine häufige Straftat, aber nur selten wird der Täter ermittelt, die Dunkelziffer ist hoch. Auch bei geringem Sachschaden drohen hohe Strafen.
Es gibt keine offizielle Statistik, nur Hochrechnungen. Polizeilich erfasst werden rund eine halbe Million Fälle von Fahrerflucht jährlich – und die Dunkelziffer ist hoch. Viele Geschädigte zeigen kleinere Sachschäden nicht an, weil die Erfolgsaussichten sehr gering sind. Nur bei Taten mit Verletzten ermittelt die Polizei intensiv. In solchen kapitalen Fällen sind die Aufklärungsquoten hoch. Bei tödlichen Unfällen geht den Fahndern fast jeder Fahrer ins Netz.
Stiftung Warentest hat in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“ noch einmal die wichtigsten Punkte zusammengefasst. „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ heißt das Vergehen im Strafgesetzbuch offiziell, und es ist kein Kavaliersdelikt. Der Tatbestand kann nicht nur auf motorisierte Verkehrsteilnehmer, sondern auch Fußgänger und Radfahrer angewendet werden. Auch bei Unfällen ohne direkte Beteiligung eines Autos, etwa mit dem Einkaufswagen beim Beladen auf dem Supermarktplatz, kann das Strafgesetz angewendet werden.
Schuldig macht sich, wer bewusst einen Unfall verursacht und sich trotzdem aus dem Staub macht, ohne sich zu erkennen zu geben. Ob ein Parkrempler zu erkennen gewesen sein muss, das lässt sich heute mit der Unfallforschung ziemlich präzise sagen. Die Ausrede „Ich habe das gar nicht gemerkt“ zieht deshalb vor Gericht kaum noch. In vielen, besonders in schweren Fällen flüchtet der Fahrer, weil er betrunken gewesen ist oder ein anderes Delikt nicht herauskommen soll, etwa Fahren ohne Führerschein. Meistens ist es wirklich ein er, denn Fahrerflucht ist überwiegend männlich, so geht es aus der Punktestatistik des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg hervor.
Nach unserem Rechtsverständnis ist Unfallflucht besonders feige. Als menschlicher Reflex ist das Fehlverhalten durchaus verständlich. Man will das Geschehene verdrängen und darf die Schuld nicht akzeptieren. Die Flucht vom Tatort ist der erste Schritt des Vergessenmachens.
Spontanentscheidung zur Flucht kann korrigiert werden
Deshalb besteht inzwischen die Möglichkeit, die erste Spontanentscheidung zur Flucht zu korrigieren. Wer sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei meldet, darf mit Strafmilderung bis hin zur Straflosigkeit rechnen aber nicht, wenn die Beamten bereits bei ihm auf der Fußmatte gestanden haben.
Die Strafen für Unfallflucht sind drastisch, und verfolgt wird jeder Fall, bei dem der Schaden über ein eingedrücktes Nummernschild hinausgeht. Es beginnt mit einem Fahrverbot von ein bis drei Monaten bei Sachschäden von 25 bis 1300 Euro. Darüber hinaus droht Führerscheinverlust, in jedem Fall sieben Punkte in Flensburg, die fünf Jahre stehen bleiben. Bei Unfällen mit Verletzten können drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Bewährung ist bei dieser Strafhöhe ausgeschlossen.
Daneben kommen die finanziellen Folgen für den Täter. Bei einer Verurteilung zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht, so Warentest.
Bei Fahrerflucht kann die Haftpflichtversicherung den Unfallverursacher in Regress nehmen und sich zwischen 2500 und 5000 Euro des Schadens beim gegnerischen Fahrzeug zurückholen. Die Vollkaskoversicherung zahlt je nach Vertrag entweder gar nicht oder nur anteilig. Unfallflucht ist nicht nur eine unmoralische, sondern oft auch eine teure Fehlentscheidung.