Essen.. Bei Schnee und Eis gilt: Der Haus- oder Wohnungseigentümer ist für das Schippen und Streuen verantwortlich. Er kann die Räumarbeiten aber im Mietvertrag regeln und seinen Mietern übertragen.

Hauseigentümer müssen im Winter den Bürgersteig vor ihrem Haus von Schnee und Eis befreien. Aber auch Mieter können zum Winterdienst herangezogen werden. Was gilt?

Bei Hausbesitzern ist der Fall klar: Der Eigentümer selbst ist dafür verantwortlich. Kommen sie der Pflicht nicht nach, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen, erklärt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus und Grund. Kommt es aufgrund der Glätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn die Winterpflichten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Und bei Mietern? „Der Mieter kann zum Räumen und Streuen herangezogen werden, wenn eine Vereinbarung im Mietvertrag vorhanden ist“, sagt Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes. „Ist der Passus aber nur in der Hausordnung festgelegt, so muss diese Bestandteil des Mietvertrages sein.“ Ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht. Eine nachträgliche Änderung des Vertrages oder der Hausordnung ohne Zustimmung des Mieters sei unzulässig. Deese: „Wenn nicht anders vereinbart, ist der Vermieter sogar angehalten, Besen, Schaufel und Streugut zu stellen.“

Räumpflicht beginnt um sieben Uhr

Die Räumpflicht beginnt wochentags um sieben Uhr. Abends endet sie um 20 Uhr. „Sonntags sind die Zeiten etwas verändert“, erklärt Wiech. Da müsse von neun bis 20 Uhr geschippt und gestreut werden. Wie breit die Schneise im Schnee sein muss, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Eine Breite von rund 1,2 Metern reicht in der Regel aus.

Von Schnee und Eis befreit werden muss nicht nur der Bürgersteig, sondern auch das eigene Grundstück. Denn der Postbote oder Besucher sollen sicher zum Haus kommen können. Für den Zeitungsboten, der schon sehr früh unterwegs ist, gilt das aber nicht. Vor sechs Uhr morgens ist es unzumutbar, Räumarbeiten vorzunehmen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, Az 24 U 143/99).