Erfurt. In NRW müssen Lehrer unterzeichnen, dass sie auf Reisekosten verzichten, wenn sie mit ihrer Klasse auf Studienfahrt fahren. Diese Praxis ist unzulässig, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht. Die Lehrer würden damit vor eine unzulässige Wahl gestellt: entweder auf die Kosten zu verzichten oder auf die Studienfahrt.

Klassenfahrten dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Lehrer auf seine Reisekosten verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht beanstandete in einem Grundsatzurteil vom Dienstag die Praxis in Nordrhein-Westfalen. Der Lehrerin einer Gesamtschule müssen die Reisekosten für eine Berlinfahrt nun vollständig erstattet werden.

Die Pädagogin hatte für ihre Klasse eine mehrtägige Studienfahrt nach Berlin beantragt. Hierfür unterzeichnete sie die im Formular vorgedruckte Verzichtserklärung auf ihre Reisekosten. Sie tat das deshalb, weil in der Praxis der Verzicht Voraussetzung für die Genehmigung ist. Dennoch verlangte sie im Nachhinein Ersatz für ihre Reisekosten in Höhe von 234 Euro. Die wollte ihr das Land nicht bezahlen und verwies auf die von der Frau unterschriebene Verzichtserklärung.

Lehrer werden unzulässig vor die Wahl gestellt

Wie bereits das Landesarbeitsgericht Hamm sprach nun auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt der Lehrerin die Reisekosten zu. Das Land verletze seine Fürsorgepflicht grob, wenn es Schulfahrten grundsätzlich nur bei einem Verzicht der Lehrkräfte auf Erstattung der Reisekosten genehmige. Denn die Pädagogen würden unzulässig vor die Wahl gestellt, entweder auf Reisekosten zu verzichten oder dafür verantwortlich zu sein, dass die in der Bildungsarbeit vorgesehenen Studienfahrten nicht stattfinden.

„Eine Klassenfahrt ist kein Urlaub“, stellt Udo Beckmann, Vorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) NRW, klar. „Man kann nicht erwarten, dass Landesbedienstete, die ihre Arbeit tun, dafür auch noch Geld bezahlen müssen.“

Bereits das Oberlandesgericht Hamm hatte im Februar 2011 geurteilt, dass sich das Land wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht auf die vorformulierte Verzichtserklärung berufen könne. Gegen dieses Urteil legte Nordrhein-Westfalen Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein, diese blieb nun erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig und hat auch für andere Bundesländer Bedeutung.

(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 9 AZR 183/11) (dapd)