Schleswig. . Nach dem Tod der Offiziersanwärterin Jenny B. auf dem Bundeswehr-Schulschiff „Gorch Fock“ im September 2008 wollten die Eltern der 18-Jährigen eine Klage gegen den früheren Kommandanten und den Schiffsarzt erzwingen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Der frühere Kommandant des Segelschulschiffs „Gorch Fock“ und der Schiffsarzt müssen sich nicht wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung einer Offiziersanwärterin vor Gericht verantworten. Der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat eine strafrechtliche Klageerzwingungsanträge der Eltern von Jenny B. zurückgewiesen, wie eine Sprecherin am Dienstag mitteilte.

Die damals 18 Jahre alte Offizieranwärterin war aus nach wie vor ungeklärten Umständen in der Nacht zum 4. September 2008 nördlich der Nordseeinsel Norderney über Bord gegangen und ertrunken. Sie trug keine Rettungsweste. Ihre Leiche wurde Tage später in der Nordsee treibend gefunden.

Die Eltern des Mädchens werfen dem Schiffsarzt des Dreimasters vor, dass er ihre verunglückte Tochter nicht vollständig vom Dienst ausgeschlossen habe. Nach Ansicht der Eltern habe der Mediziner sowohl von Unterleibsbeschwerden der Offiziersanwärterin als auch von deren Neigung gewusst, kurzfristig einzuschlafen.

Antrag gegen Kommandanten als unzulässig zurückgewiesen

Nach Ansicht der Schleswiger Richter liegen gegen den Schiffsarzt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung vor. Dem Schiffsarzt könne nur dann fahrlässige Tötung vorgeworfen werden, wenn die Beschwerden falsch bewertet hätte und ihre Beschwerden oder ihre Neigung zum Einschlafen zu dem Vorfall geführt hätten. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Es gebe vielmehr zahlreiche denkbare Ursachen, warum die 18-Jährige über Bord gegangen sein könnte.

Der damalige Kommandant Norbert Schatz wäre nach Ansicht der Eltern von Jenny B. wegen der Witterung und des Seegangs verpflichtet gewesen, das Anlegen einer Rettungsweste oder des sogenannten Toppsgurtes anzuordnen. Der 1. Strafsenat wies den Antrag der Eltern jedoch als unzulässig zurück.

Kieler Staatsanwälte: Tod von Jenny B. „tragischer Unglücksfall“

„Die Antragsteller haben den Sachverhalt unvollständig dargelegt, indem sie den Beschuldigten entlastende Umstände verschwiegen und teilweise Zeugenaussagen durch bewusste Auslassungen von entlastenden Umständen verfälscht wieder gegeben haben. Der Vortrag erscheint als manipulativ mit dem erkennbaren Ziel, die Witterungsverhältnisse als dramatischer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich waren“, hieß es zur Begründung.

Zuvor hatten bereits die Staatsanwaltschaft Kiel und der Generalstaatsanwalt des nördlichsten Bundeslandes abgelehnt, die Ermittlungen zum Tod der Offiziersanwärterin wieder aufzunehmen. Die Kieler Staatsanwälte bezeichneten den Tod von Jenny B. im vergangenen Jahr als „tragischen Unglücksfall“. (dapd)