Karlsruhe..
Das Bundesverfassungsgericht hat die rechtliche Position Transsexueller verbessert. Sie kippten damit die bisherige gesetzliche Bestimmung, wonach eine Lebenspartnerschaft nur nach einer Geschlechtsumwandlung eingetragen werden konnte.
Die Karlsruher Richter erklärten in einem am Freitag veröffentlichten Grundsatzbeschluss die bislang geltenden rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Transsexuelle eine homosexuelle Lebenspartnerschaft eingehen können, für verfassungswidrig.
Nach dem Transsexuellengesetz können Transsexuelle nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie sich zuvor einer geschlechtsändernden Operation unterzogen haben und dauerhaft fortpflanzungsunfähig sind. Diese ausnahmslose Regelung sei mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar, entschieden die Karlsruher Richter. Sie dürfe bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr angewendet werden.
Klägerin hatte sich nur umbenannt, nicht umwandeln lassen
Transsexuelle empfinden, dass sie „im falschen Körper“ leben und ihr angeborenes Geschlecht nicht ihrem seelisch-psychischen Zustand entspricht. Nicht alle lassen sich jedoch deswegen operieren, manche ändern lediglich ihren Vornamen. Dies tat auch die 62-jährige Klägerin, die als Mann geboren wurde und sich als Frau empfindet. Sie ist homosexuell orientiert und lebt in Berlin mit einer Frau zusammen.
Die Klägerin hat zwar ihren männlichen Vornamen in einen weiblichen geändert - auch ihren Adelstitel hat sie in die weibliche Form „Freifrau“ umgewandelt. Rechtlich gilt sie aber noch als Mann. Denn eine Änderung ihres „Personenstandes“ hin zur Frau erfolgte deshalb nicht, weil sie die gesetzlich dafür notwendige geschlechtsändernde Operation nicht vornehmen ließ - vor allem wegen der gesundheitlichen Risiken in ihrem Alter. Sie wird jedoch hormonell behandelt.
Den zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Berliner Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das Amtsgericht Schöneberg, das Landgericht Berlin und das Kammergericht bestätigten die Entscheidung. Daraufhin legte die 62-Jährige Verfassungsbeschwerde ein.
(AZ: 1 BvR 3295/07 - Beschluss vom 11. Januar 2011) (dapd)