Berlin. Ein irakischer Asylbewerber wurde in Augsburg festgenommen. Der 37-Jährige soll einen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt geplant haben.

Die bayerische Polizei soll mit der Festnahme eines Terrorverdächtigen möglicherweise einen Anschlag auf den Augsburger Weihnachtsmarkt vereitelt haben. Laut einem Bericht der Welt soll es sich bei dem Verdächtigen um den 37 Jahre alten Iraker Ali Al-G. handeln.

Dieser lebte in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Augsburg (Bayern). Dort wurde er laut Bericht bereits am Mittwochabend festgenommen. Der Vorwurf: Der 37-Jährige soll den Augsburger „Christkindlesmarkt“ ausgespäht und Kontakte zum IS gehabt haben.

Verdächtiger verherrlichte den Dschihad und verbreitete Terror-Videos

Der Mann soll bei seiner mutmaßlichen Ausspähaktion Fotos vom „Christkindlesmarkt“ gemacht haben.. Zur Gefahrenabwehr hätten sich die Behörden daher am Mittwochabend zum Zugriff durch Anti-Terror-Kräfte entschlossen. Eine offizielle Stellungnahme der Polizei zur Festnahme gibt es noch nicht.

Der Mann geriet bereits in den Fokus, weil er in den sozialen Medien durch IS-verherrlichende Einträge auffiel, hieß es. Der Hinweis über seine Internetaktivitäten soll wohl von einem ausländischen Nachrichtendienst gekommen sein.

Ali Al-G. stand demnach im Kontakt mit IS-Mitgliedern, verherrlichte wiederholt den Dschihad und verbreitete Videos von Hinrichtungen und Selbstmordattentaten weiter. In den Clips waren u.a. mit Sprengstoff ausgerüstete Fahrzeuge zu sehen, die als tödliche Waffe eingesetzt wurden.

Ein ähnliches Szenario befürchteten offenbar die Behörden auch für den „Christkindlesmarkt“. In Chats soll Ali Al-G. zudem erwägt haben, mit einem Auto über einen Weihnachtsmarkt zu fahren.

Terror-Verdächtiger befindet sich in Abschiebehaft

Wie Welt berichtet, kam Ali Al-G. Anfang 2023 nach Deutschland – stellte Asylantrag. Nun soll er sich in Abschiebehaft befinden. Die Zentralstelle Ausländerextremismus des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen soll die Abschiebungsanordnung nach Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht haben.

Diese Vorschrift sieht vor, dass ein Ausländer unmittelbar in sein Herkunftsland zurückgeführt werden kann. Und zwar „auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“.