Ulm. Die Drogeriemarkt-Kette Müller darf damit werben, Gutscheine von Konkurrenten anzunehmen. Die Wettbewerbsbehörde hatte geklagt, weil das Unternehmen damit geworben hatte, auch Gutscheine von Rossmann oder dm einzulösen. Das Landgericht Ulm wies die Klage ab.

Im Streit um eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller mit Rabattgutscheinen von Konkurrenten hat die Wettbewerbszentrale vor Gericht eine Niederlage einstecken müssen. Müller hatte damit geworben, Rabattgutscheine etwa von dm oder Rossmann sowie Douglas-Parfümerien anzunehmen. Nach Ansicht des Landgerichts Ulm stellt die Aktion zwar eine erhebliche Behinderung der betroffenen Mitbewerber dar, wie ein Sprecher am Donnerstag mitteilte. Sie sei jedoch weder gezielt noch unzulässig.

Die Wettbewerbszentrale ist der Ansicht, dass durch das "gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern deren Werbeaufwendungen zunichtegemacht" würden. Der Kunde würde quasi kurz vor dem Laden des Mitbewerbers abgefangen. So habe sich Müller nicht nur die Werbung anderer zunutze gemacht, sondern diese vernichtet, argumentierte die Institution.

Die Drogeriemarktkette mit Sitz in Ulm begrüßte das Urteil. Müller gehe es nicht um die Schädigung von Wettbewerbern, teilte eine Unternehmenssprecherin mit. Man wolle in erster Linie Kunden mit attraktiven Preisangeboten zum Betreten der eigenen Filialen animieren. Durch die Werbeaussagen von Müller würden die Konkurrenz-Coupons nicht entwertet. Viel mehr habe der Verbraucher die Wahl, wo er die Gutscheine einlösen möchte.

Bereits in einer mündlichen Verhandlung Ende Oktober zeichnete sich eine Niederlage der Wettbewerbszentrale ab. Damals hatten die Ulmer Richter die Aktion bereits als kritisch, aber dennoch zulässig bezeichnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale will nun prüfen, ob sie Berufung beim Oberlandesgericht in Stuttgart einlegt. (dpa)