Berlin. Gewährleistung, Urheberrecht, Bilderklau und gewerblich oder privat: Was Verbraucher wissen müssen, wenn sie ihre Produkte bei Online-Auktionshäusern wie Ebay anbieten. Denn im Netz lauern nicht wenige rechtliche Gefahren, die bei Nichtbeachtung reichlich Ärger machen können.

Das alte Handy, Möbel aus dem Nachlass oder eine in die Jahre gekommene CD-Sammlung: Wer Gebrauchtwaren zu verkaufen hat, macht das heute meist bei Ebay. Monat für Monat werden in Deutschland 20 Millionen Artikel von privaten Verkäufern auf der Auktionsplattform angeboten, berichtet die Verbraucherzentrale NRW.

Trotz üppiger Verkaufsgebühren spricht man mit dem Platzhirsch der virtuellen Marktplätze noch immer die meisten Käufer an und muss sich auch nicht die Mühe machen, den Sonntag auf dem Flohmarkt zu verbringen. Ebay ist bequem. Doch anders als auf dem guten alten Trödelmarkt lauern im Netz rechtliche Gefahren, derer sich eine große Mehrheit der Hobby-Verkäufer nicht bewusst zu sein scheint.

Ebay und die Frage der Gewährleistung

Nach einer Stichprobe der Düsseldorfer Verbraucherschützer bei 200 Auktionen jedenfalls gab eine große Mehrheit – mutmaßlich aus Versehen – eine gesetzliche Gewährleistung für ihre Gebrauchtware. Aus Schludrigkeit, mit unabsehbaren Konsequenzen. Ärgerlich, wenn ein findiger Käufer dann bis zu zwei Jahre lang eine Reparatur, eine Minderung des Kaufpreises oder gar eine Rückabwicklung des Geschäfts einfordern kann.

Wer als Privatverkäufer „einwandfreie“ Ware „ohne Umtausch“ und „ohne Garantie“ anbietet, hat vor Gericht schlechte Karten, sollte der Käufer im Schadensfall auf seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche pochen. „Auch der häufig zu findende Hinweis auf das EU-Recht ist nicht korrekt“, klären die Ebay-Rechtsexperten auf. Maßgeblich sei einzig das deutsche Recht.

Dabei ist es im Grunde einfach. Zu jeder Privatauktion gehört der schlichte Hinweis: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ Der Zusatz, dass es sich um einen „Privatverkauf“ handelt, kann zur Klarstellung nicht schaden. Aber: „Garantie“ und „Umtausch“ sind ohnehin freiwillige Leistungen, die man nicht ausschließen muss, während sich der Begriff der „Gewährleistung“ auf die gesetzlichen Ansprüche bezieht. Wichtig: Mit dem korrekten Hinweis ist man nicht automatisch fein raus. Die gesetzliche Gewährleistung dürfen nur Privatpersonen verweigern. Gewerbliche Verkäufer sind ans Gesetz gebunden.

Gewerblich oder privat - wann der Hobby-Verkäufer zum Händler wird

Wann wird der Hobby-Auktionator zum Händler? Mit Gewerbeschein, Steuerzahlungen und allen anderen Pflichten? Eine klare Grenze gibt es nicht. So heißt es bei Ebay, die Unterscheidung könne nur anhand eines „konkreten Einzelfalls getroffen werden“. Wer „planmäßig und dauerhaft“ verkaufe, gelte als Händler. Eine exakte Zahl findet man hierzu nicht. Hinweis von Ebay: Mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen längeren Zeitraum.

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Andere Quellen im Netz halten schon deutlich geringere Grenzen für kritisch. Einen Hinweis gab im Juli der Bundesfinanzhof (BFH): Gewinne von über 600 Euro und 328 Verkäufe im Jahr stuften die Richter als „unternehmerische Tätigkeit“ ein. Gerichte orientieren sich dabei an verschiedenen Indizien: Ein „Powerseller“, die Einrichtung eines Ebay-Shops, der Verkauf von Neuware oder von gleichartigen Artikeln (50 Staubsauger) lassen ebenfalls auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen.

Privatpersonen hingegen handeln „nur gelegentlich“ und kaufen Artikel für den privaten Gebrauch, also nicht für eine Firma oder für den Weiterverkauf. Das sollten auch Privatverkäufer ernst nehmen: Der BFH hat jüngst entschieden, dass Plattformen wie Ebay mit den Steuerbehörden zusammenarbeiten und Daten an den Fiskus weiterleiten müssen. Für Aufsehen sorgte jüngst auch der Vorstoß der Bundesagentur für Arbeit (BA), die Hartz-IV-Empfänger mit reger Ebay-Tätigkeit auf die Schliche kommen will.

Vertipper und Mitbieter - Fallstricke für Verkäufer

Neben der Haftungsfalle lauern für Verkäufer weitere Fallstricke: So muss sich jeder, der Artikel bei Ebay einstellt, darüber im Klaren sein, dass sein Verkaufsangebot rechtlich verbindlich ist. Nur wenn der Artikel zum Beispiel gestohlen wurde, kaputt oder verloren ging, wenn man sich über seine Beschaffenheit geirrt hat oder wenn man sich bei einem „Sofort-Kaufen“-Angebot beim Preis vertippt hat, darf man ein Angebot vorzeitig beenden. Passt einem der Verkaufspreis nicht oder hat man es sich anders überlegt – Pech gehabt. Ein Kaufvertrag nach BGB ist zustande gekommen.

Vorsicht ist auch beim Mitbieten bei eigenen Auktion durch Familienangehörige und Freunde angezeigt, um so den Preis in die zu Höhe zu treiben. Das ist nach Ebay-Statuten verboten und kann Sanktionen nach sich ziehen.

Und immer aufs Urheberrecht achten

Verkäufer sollten darauf achten, bei Auktionen eigene Fotos und Artikelbeschreibungen zu verwenden. Wer ungefragt Bilder oder Texte von anderen aus dem Netz übernimmt, verstößt gegen das Urheberrecht. Bei Bildern ist das einfach nachzuweisen, Texte müssen „eine gewisse Schöpfungshöhe“ aufweisen, ihre Individualität also erkennbar sein, wie es im Ebay-Rechtsportal heißt.

Die Strafen sind nicht mehr so hoch wie früher; bei einem ersten, kleineren Vergehen im Privatbereich hat der Gesetzgeber die Kosten für eine Abmahnung seit 2008 auf 100 Euro beschränkt. Teurer könnte es bei der widerrechtlichen Verwendung von Markennamen werden

Beispiel Cartier: Wer eine billige Uhr mit dem Hinweis im „Cartier-Stil“ an die Frau oder den Mann bringen möchte, sollte das lieber unterlassen – es dürfte sich um irreführende vergleichende Werbung handeln, auf die die Anwälte des französischen Schmuckherstellers allergisch reagieren sollen.