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Sie knutschen und fummeln. Das alles bekleidet und vielleicht auch aus „gegenseitiger Zuneigung“. Er: 14 Jahre alt. Sie: eine 13-Jährige. Übrig bleibt: Ein „sogenannter Knutschfleck deutlich sichtbaren Ausmaßes“ auf ihrem Hals, wie es später juristisch genau im Schriftsatz heißt. Ungewöhnlich nur: Deutschlands oberstes Gericht hat sich jetzt mit diesem Vorgang aus Thüringen befassen müssen.
Die Karlsruher Verfassungsrichter stoppten per einstweiliger Anordnung (Az.: 2 BvR 2392/12) die Anweisung des Erfurter Amtsgerichts, dem 14-Jährigen eine Speichelprobe abzunehmen und seine DNA in der Datei des Bundeskriminalamtes unter der Rubrik „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ zu speichern.
Das Bundesverfassungsgericht warnt, die Abnahme der Speichelprobe wiege bei einem Jugendlichen dieses Alters „besonders schwer“. Es sei ein Eingriff in seine Grundrechte, der auch durch eine spätere Löschung der Daten nicht vollständig rückgängig gemacht werden könne. Das Verbot der Speichelprobe gilt bis zu einer endgültigen richterlichen Entscheidung. Die Verfassungsrichter sehen wegen dieser Verzögerung auch keinen „Nachteil zum Wohl der Allgemeinheit“. Sie wollen in der Hauptsache in den nächsten sechs Monaten urteilen.
Gemeinnützige Arbeit
Dabei ist die Entstehungsgeschichte dieser einstweiligen Anordnung irgendwie nur Alltag, wenn das stimmt, was bis jetzt nach Aussagen des Jungen bekannt ist. Der Vater des Mädchens soll ihn, den Freund der Tochter, nicht gemocht haben. Er zeigte ihn an: Ein 14-jähriger strafmündiger Jugendlicher und ein 13-jähriges Kind? Das geht nicht. Und das Amtsgericht in Erfurt hat dem alten Herrn da nicht nur recht gegeben. Es mahnte den Jungen auch ab, schickte ihn zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zum DNA-Test.
Die DNA-Datei in Wiesbaden ist 1998 eingerichtet worden und umfasst rund eine Million Datensätze. Hier sind nicht nur Spuren von Sexualdelikten gespeichert, sondern auch die von Morden, Diebstahlsdelikten, Raub und Erpressung.