Münster/Düsseldorf. Dauerparker müssen alle 48 Stunden prüfen, ob ihr Auto nicht in einem neu ausgeschilderten Halteverbot steht - selbst dann, wenn sie im Urlaub sind.
Wenn ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wird, ist laut einer Gerichtsentscheidung das Abschleppen eines parkenden Fahrzeugs nach zwei Tagen zulässig. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies am Dienstag die Klage einer Düsseldorferin ab, die nicht für die Kosten aufkommen wollte. Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines vorher rechtmäßig geparkten Fahrzeugs genüge, um den Fahrzeughalter mit den Kosten belasten zu können, erklärte das Gericht (AZ: 5 A 470/14). Die Richter bestätigten damit ihre bisherige Rechtssprechung.
Die Frau war bereits in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert, vor dem Oberverwaltungsgericht hatte sie Berufung eingelegt. Sie argumentierte, die mobilen Verbotsschilder für einen Umzug seien erst einen Tag nach ihrem Start in den Urlaub aufgestellt worden. Die Schilder waren, wie rechtlich vorgesehen, zwei Tage vor dem eigentlichen Termin des Halteverbots aufgestellt worden.
Vorlaufzeit von 48 Stunden muss reichen
Die Richter in Münster erklärten, dass in diesem Fall die Straßenverkehrsbehörde rechtmäßig gehandelt habe. Sie verwiesen auf eine frühere Entscheidung des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW, der bei mobilen Halteverbotschildern eine Vorlaufzeit von zwei Werktagen für ausreichend erklärt hatte. Angesichts der heutigen Bedingungen im Großstadt-Verkehr sei eine wesentliche Einschränkung für Verkehrsteilnehmer zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde, heißt es in der am Dienstag veröffentlichten Begründung der Richter.
Der Senat des Oberlandesgerichts Münster halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, obwohl Obergerichte anderer Bundesländer inzwischen von einer Mindestvorlaufzeit von drei vollen Werktagen ausgingen, hieß es weiter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen. (epd)